RS OGH 1973/11/14 7Nd46/73, 9ObA71/93, 8Nd1/99, 9Nc12/06y, 9Nc3/15p, 8Nc12/15d

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Veröffentlicht am 14.11.1973
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Norm

JN §47 Abs1
ZPO §261 Abs6

Rechtssatz

Wie der OGH bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist das Gericht, an welches überwiesen wurde (hier KG Wiener Neustadt), an die Entscheidung des überweisenden Gerichtes (hier LGZ Graz) gebunden (SZ 7/6, 1 Nd 187/57, SZ 43/18). Im Fall einer Überweisung nach § 261 Abs 6 ZPO kann daher in der Regel ein negativer Kompetenzkonflikt gar nicht entstehen (vgl dazu Fasching, Kommentar III 217, Anmerkung 15). Dass das KG Wiener Neustadt in einem anderen Verfahren (zwischen denselben Parteien) über eine inhaltlich gleichlautende Klage seine örtliche Unzuständigkeit rechtskräftig ausgesprochen hat, ist bedeutungslos. Die in jenem Verfahren ergangene Entscheidung hat keine Bindungswirkung für die vom LGZ Graz dem KG Wiener Neustadt überwiesene Rechtssache. Ein Fall des § 47 Abs 1 JN läge nur dann vor, wenn das KG Wiener Neustadt (ungeachtet der oben dargelegten Rechtsansicht) die Übernahme der ihm vom LGZ Graz überwiesenen Rechtssache mit Beschluss rechtskräftig abgelehnt hätte. Ein derartiger Beschluss liegt nicht vor. Er kann auch nicht in der Vorlage der Akten an den OGH zur Entscheidung über den angeblich vorliegenden negativen Kompetenzkonflikt erblickt werden, weil die Zustellung eines solchen Beschlusses an die Parteien und der Ablauf der diesem zustehenden Rechtsmittelfrist erforderlich wäre.

Entscheidungstexte

  • 7 Nd 46/73
    Entscheidungstext OGH 14.11.1973 7 Nd 46/73
  • 9 ObA 71/93
    Entscheidungstext OGH 09.06.1993 9 ObA 71/93
    Veröff: EvBl 1994/19 S 99
  • 8 Nd 1/99
    Entscheidungstext OGH 26.08.1999 8 Nd 1/99
    nur: Wie der OGH bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist das Gericht, an welches überwiesen wurde, an die Entscheidung des überweisenden Gerichtes gebunden (SZ 7/6, 1 Nd 187/57, SZ 43/18). Im Fall einer Überweisung nach § 261 Abs 6 ZPO kann daher in der Regel ein negativer Kompetenzkonflikt gar nicht entstehen. (T1)
  • 9 Nc 12/06y
    Entscheidungstext OGH 28.07.2006 9 Nc 12/06y
    Auch; Beisatz: Bei einer Entscheidung nach § 47 Abs 1 JN ist auf eine allfällige Bindungswirkung des ersten Beschlusses, auch wenn dieser unrichtig gewesen sein sollte, Bedacht zu nehmen. (T2)
  • 9 Nc 3/15p
    Entscheidungstext OGH 06.03.2015 9 Nc 3/15p
    Vgl auch
  • 8 Nc 12/15d
    Entscheidungstext OGH 17.03.2015 8 Nc 12/15d
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0039961

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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