Norm
ABGB §1299 ERechtssatz
Der Kreditvermittler ist grundsätzlich weder zur Beibringung von Bürgen noch zur Überprüfung der Bürgen in Richtung auf deren Identität und Bonität verpflichtet. Hat sich aber der Kreditvermittler zur Mithilfe bei der Beibringung einer Bürgschaftserklärung bereit erklärt, dann hat er dabei mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes vorzugehen. Die Haftung des Kreditvermittlers für schuldhaftes Verhalten umfaßt alle Folgen, mit deren Möglichkeit in abstracto gerechnet werden muß. Beurteilung der Schlüssigkeit des Klagsvorbringens bei Inanspruchnahme eines Kreditvermittlers aus dem Rechtsgrunde des Schadenersatzes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0029494Dokumentnummer
JJR_19731114_OGH0002_0050OB00183_7300000_001