Norm
ABGB §430 B1Rechtssatz
Die von der Rechtsprechung für die Ansprüche des Berechtigten bei Doppelveräußerung und Doppelvermietung entwickelten Grundsätze (Spruch 48 neu = SZ 30/33), gelten dann, wenn der Schuldner nacheinander mehrere Verpflichtungen eingegangen war, bei denen die Erfüllung der einen notwendig zur Vereitelung der Erfüllung der anderen führen musste. Nur in Fällen einer solchen relativen, lediglich gegenüber bestimmten Personen wirkenden Leistungsunmöglichkeit braucht sich der in seinen Rechten verletzte Vertragspartner nicht auf den Schadenersatzanspruch nach § 920 ABGB verweisen zu lassen, sondern er kann weiterhin Erfüllung verlangen; der Verpflichtete hat dann die Folgen seines Vertragsbruches und damit allenfalls auch die Zwangsvollstreckung auf Grund eines gegen ihn erwirkten Urteils auf sich zu nehmen. Steht aber der Erbringung der geschuldeten Leistung eine absolute, gegen jedermann wirkende rechtliche Unmöglichkeit entgegen, dann ist eine Anwendung der Grundsätze des Spruches 48 neu ausgeschlossen, der Berechtigte vielmehr auf die ihm gem §§ 880, 1447 ABGB (bei "zufälliger" Unmöglichkeit) bzw § 920 ABGB (bei verschuldeter Unmöglichkeit) zustehenden Ansprüche verwiesen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0011210Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.03.2019