RS OGH 1973/11/14 5Ob205/73, 7Ob716/83, 2Ob608/84, 7Ob577/87, 4Ob566/87, 6Ob680/87, 8Ob1610/90, 1Ob2

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.1973
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Norm

ABGB §430 B1
ABGB §880
ABGB §920
ABGB §1061
ABGB §1447 B

Rechtssatz

Die von der Rechtsprechung für die Ansprüche des Berechtigten bei Doppelveräußerung und Doppelvermietung entwickelten Grundsätze (Spruch 48 neu = SZ 30/33), gelten dann, wenn der Schuldner nacheinander mehrere Verpflichtungen eingegangen war, bei denen die Erfüllung der einen notwendig zur Vereitelung der Erfüllung der anderen führen musste. Nur in Fällen einer solchen relativen, lediglich gegenüber bestimmten Personen wirkenden Leistungsunmöglichkeit braucht sich der in seinen Rechten verletzte Vertragspartner nicht auf den Schadenersatzanspruch nach § 920 ABGB verweisen zu lassen, sondern er kann weiterhin Erfüllung verlangen; der Verpflichtete hat dann die Folgen seines Vertragsbruches und damit allenfalls auch die Zwangsvollstreckung auf Grund eines gegen ihn erwirkten Urteils auf sich zu nehmen. Steht aber der Erbringung der geschuldeten Leistung eine absolute, gegen jedermann wirkende rechtliche Unmöglichkeit entgegen, dann ist eine Anwendung der Grundsätze des Spruches 48 neu ausgeschlossen, der Berechtigte vielmehr auf die ihm gem §§ 880, 1447 ABGB (bei "zufälliger" Unmöglichkeit) bzw § 920 ABGB (bei verschuldeter Unmöglichkeit) zustehenden Ansprüche verwiesen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 205/73
    Entscheidungstext OGH 14.11.1973 5 Ob 205/73
    JBl 1975,206
  • 7 Ob 716/83
    Entscheidungstext OGH 17.11.1983 7 Ob 716/83
    Vgl
  • 2 Ob 608/84
    Entscheidungstext OGH 29.01.1985 2 Ob 608/84
    Vgl
  • 7 Ob 577/87
    Entscheidungstext OGH 04.06.1987 7 Ob 577/87
    nur: Die von der Rechtsprechung für die Ansprüche des Berechtigten bei Doppelveräußerung und Doppelvermietung entwickelten Grundsätze (Spruch 48 neu = SZ 30/33), gelten dann, wenn der Schuldner nacheinander mehrere Verpflichtungen eingegangen war, bei denen die Erfüllung der einen notwendig zur Vereitelung der Erfüllung der anderen führen mußte. Nur in Fällen einer solchen relativen, lediglich gegenüber bestimmten Personen wirkenden Leistungsunmöglichkeit braucht sich der in seinen Rechten verletzte Vertragspartner nicht auf den Schadenersatzanspruch nach § 920 ABGB verweisen zu lassen, sondern er kann weiterhin Erfüllung verlangen. (T1) Beisatz: Stellt auch das Urteil über den Erfüllungsanspruch derzeit offensichtlich keinen brauchbaren Exekutionstitel dar, wird dieser doch wirksam, sobald die Leistung möglich wird. (T2)
  • 4 Ob 566/87
    Entscheidungstext OGH 15.09.1987 4 Ob 566/87
    Auch; nur T1; Beisatz: Unmöglichkeit der Leistung, die auch bei schuldhafter Verletzung der Vertragspflichten durch den Schuldner an sich nicht ausgeschlossen ist, kann nicht angenommen werden, wenn der Beklagte nicht einmal behauptet und zu beweisen versucht hat, daß er alles unternommen haben, den Dritten zu einer die Erfüllung ermöglichenden Handlung zu bewegen (EvBl 1954/132). (T3) = JBl 1987,783
  • 6 Ob 680/87
    Entscheidungstext OGH 10.12.1987 6 Ob 680/87
    Vgl; nur T1
  • 8 Ob 1610/90
    Entscheidungstext OGH 21.02.1991 8 Ob 1610/90
    Auch; nur T1; Beis wie T3
  • 1 Ob 23/00i
    Entscheidungstext OGH 28.03.2000 1 Ob 23/00i
    nur: Die von der Rechtsprechung für die Ansprüche des Berechtigten bei Doppelveräußerung und Doppelvermietung entwickelten Grundsätze (Spruch 48 neu = SZ 30/33), gelten dann, wenn der Schuldner nacheinander mehrere Verpflichtungen eingegangen war, bei denen die Erfüllung der einen notwendig zur Vereitelung der Erfüllung der anderen führen mußte. Nur in Fällen einer solchen relativen, lediglich gegenüber bestimmten Personen wirkenden Leistungsunmöglichkeit braucht sich der in seinen Rechten verletzte Vertragspartner nicht auf den Schadenersatzanspruch nach § 920 ABGB verweisen zu lassen, sondern er kann weiterhin Erfüllung verlangen. (T4) Beisatz: Dabei ist der Berechtigte auf die ihm gemäß den §§ 880, 1447 ABGB (bei "zufälliger" Unmöglichkeit) wie hier bzw § 920 ABGB (bei verschuldeter Unmöglichkeit) zustehenden Ansprüche verwiesen. (T5)
  • 6 Ob 77/01v
    Entscheidungstext OGH 20.12.2001 6 Ob 77/01v
    Auch
  • 1 Ob 92/06w
    Entscheidungstext OGH 17.10.2006 1 Ob 92/06w
    Vgl auch; Beisatz: An der Wirksamkeit des zeitlich nachfolgenden Vertrags in den Fällen des sogenannten Doppelverkaufs bestehen in Lehre und Rechtsprechung keine Zweifel. Die einschlägigen agrarrechtlichen Rechtsvorschriften enthalten für den Fall des Doppelverkaufs keine besonderen Regelungen; auch im allgemeinen Grundbuchsverfahren entscheidet über den Eigentumserwerb das zeitliche Zuvorkommen bei der Antragstellung. Die Auffassung der Agrarbehörde erster Instanz, der zweite Kaufvertrag wäre im Falle der Gültigkeit eines früheren Vertrags unwirksam, ist somit unvertretbar. (T6)
  • 10 Ob 44/07d
    Entscheidungstext OGH 09.10.2007 10 Ob 44/07d
    Vgl auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2007/153
  • 4 Ob 202/10z
    Entscheidungstext OGH 18.01.2011 4 Ob 202/10z
    Auch; nur: In Fällen einer relativen, lediglich gegenüber bestimmten Personen wirkenden Leistungsunmöglichkeit braucht sich der in seinen Rechten verletzte Vertragspartner nicht auf den Schadenersatzanspruch nach § 920 ABGB verweisen zu lassen, sondern er kann weiterhin Erfüllung verlangen. (T7)
  • 1 Ob 86/12x
    Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 86/12x
    Vgl
  • 3 Ob 72/14f
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 3 Ob 72/14f
    Auch; nur T7
  • 7 Ob 118/16b
    Entscheidungstext OGH 06.07.2016 7 Ob 118/16b
    Vgl; Beis wie T3
  • 7 Ob 152/18f
    Entscheidungstext OGH 30.01.2019 7 Ob 152/18f
    Auch; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0011210

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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