Norm
ZPO §503 Z2 C3cRechtssatz
Die Behauptung, dass der Sachverständigenbeweis nur unvollständig aufgenommen worden sei, besagt im Grunde nichts anderes, als dass die Untergerichte Feststellungen getroffen hätten, für die die vorliegenden Angaben des Sachverständigen nicht ausreichten. Somit handelt es sich, zumal wenn in der Revision gar nicht behauptet wird, dass das Gutachten wesentlichen Verhandlungsstoff außer acht gelassen hätte, um eine Frage der Beweiswürdigung (SZ 22/126 ua).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0043275Dokumentnummer
JJR_19731114_OGH0002_0070OB00178_7300000_001