Norm
KO §110Rechtssatz
Dass das Begehren einer auf § 110 KO gestützten Klage nach § 110 Abs 1 zweiter Satz KO nur auf den im Prüfungsverfahren angeführten Grund beschränkt ist, enthebt den Kläger nicht seiner Verpflichtung, die rechtserzeugenden Tatsachen für seinen Anspruch anzuführen. Der Hinweis der Klägerin auf die im Konkursverfahren vorgenommene Forderungsanmeldung kann das erforderliche Tatsachenvorbringen nicht ersetzen, weil im Falle einer Säumnis des Beklagten im Sinne der Bestimmungen der §§ 396, 398 ZPO das für wahr zu haltende tatsächliche Vorbringen der Klägerin, soweit dasselbe nicht durch die vorliegenden Beweise widerlegt wird, die Grundlage für ein Versäumungsurteil bildet. Die Tatsache der Anmeldung der Forderung im Konkurs ist für sich allein nicht anspruchsbegründend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0037574Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.08.2011