RS OGH 1973/11/14 1Ob168/73, 8ObA311/95, 7Ob53/11m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.1973
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Norm

KO §110
ZPO §226 IIIA

Rechtssatz

Dass das Begehren einer auf § 110 KO gestützten Klage nach § 110 Abs 1 zweiter Satz KO nur auf den im Prüfungsverfahren angeführten Grund beschränkt ist, enthebt den Kläger nicht seiner Verpflichtung, die rechtserzeugenden Tatsachen für seinen Anspruch anzuführen. Der Hinweis der Klägerin auf die im Konkursverfahren vorgenommene Forderungsanmeldung kann das erforderliche Tatsachenvorbringen nicht ersetzen, weil im Falle einer Säumnis des Beklagten im Sinne der Bestimmungen der §§ 396, 398 ZPO das für wahr zu haltende tatsächliche Vorbringen der Klägerin, soweit dasselbe nicht durch die vorliegenden Beweise widerlegt wird, die Grundlage für ein Versäumungsurteil bildet. Die Tatsache der Anmeldung der Forderung im Konkurs ist für sich allein nicht anspruchsbegründend.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 168/73
    Entscheidungstext OGH 14.11.1973 1 Ob 168/73
  • 8 ObA 311/95
    Entscheidungstext OGH 28.03.1996 8 ObA 311/95
    nur: Dass das Begehren einer auf § 110 KO gestützten Klage nach § 110 Abs 1 zweiter Satz KO nur auf den im Prüfungsverfahren angeführten Grund beschränkt ist, enthebt den Kläger nicht seiner Verpflichtung, die rechtserzeugenden Tatsachen für seinen Anspruch anzuführen. Der Hinweis der Klägerin auf die im Konkursverfahren vorgenommene Forderungsanmeldung kann das erforderliche Tatsachenvorbringen nicht ersetzen. Die Tatsache der Anmeldung der Forderung im Konkurs ist für sich allein nicht anspruchsbegründend. (T1)
  • 7 Ob 53/11m
    Entscheidungstext OGH 29.06.2011 7 Ob 53/11m
    Auch; nur: Dass das Begehren einer auf § 110 KO gestützten Klage nur auf den im Prüfungsverfahren angeführten Grund beschränkt ist, enthebt den Kläger nicht seiner Verpflichtung, die rechtserzeugenden Tatsachen für seinen Anspruch anzuführen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0037574

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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