RS OGH 1973/11/14 5Ob205/73, 7Ob226/01p, 6Ob77/01v, 4Ob27/05g, 5Ob107/07g, 2Ob219/09h, 7Ob152/18f (7

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.1973
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Norm

ABGB §880
ABGB §1447 A
Wr BauO §8 Abs1

Rechtssatz

Ebenso wie § 1447 ABGB, welcher zwar vom Sonderfall des Unterganges der geschuldeten Sache ausgeht, ihm dann aber jede andere Unmöglichkeit der Erfüllung ausdrücklich gleichstellt, gedenkt auch der korrespondierende § 880 ABGB ausdrücklich nur der Außerverkehrssetzung der geschuldeten Sache, ist aber über diesen engen Wortlaut hinaus auf alle Fälle einer nach dem Vertragsabschluss eintretenden Unerlaubtheit der Leistung anzuwenden. Auch die dem Vertragsabschluss nachfolgende Versagung einer nach dem Gesetz - hier: nach den baurechtlichen Vorschriften erforderlichen behördlichen Genehmigung macht die geschuldete Leistung nachträglich unerlaubt und damit rechtlich unmöglich.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 205/73
    Entscheidungstext OGH 14.11.1973 5 Ob 205/73
    Veröff: JBl 1975,206
  • 7 Ob 226/01p
    Entscheidungstext OGH 07.12.2001 7 Ob 226/01p
    nur: Auch die dem Vertragsabschluss nachfolgende Versagung einer nach dem Gesetz - hier: nach den baurechtlichen Vorschriften erforderlichen behördlichen Genehmigung macht die geschuldete Leistung nachträglich unerlaubt und damit rechtlich unmöglich. (T1); Beisatz: Hier: Bausperre gemäß § 8 Abs 1 Wr BauO. (T2)
  • 6 Ob 77/01v
    Entscheidungstext OGH 20.12.2001 6 Ob 77/01v
    Auch
  • 4 Ob 27/05g
    Entscheidungstext OGH 05.04.2005 4 Ob 27/05g
    Auch; nur: Auch die dem Vertragsabschluss nachfolgende Versagung einer nach dem Gesetz erforderlichen behördlichen Genehmigung macht die geschuldete Leistung nachträglich unerlaubt und damit rechtlich unmöglich. (T3); Beisatz: Die Beweispflicht für die Unmöglichkeit trifft den Schuldner. (T4)
  • 5 Ob 107/07g
    Entscheidungstext OGH 28.08.2007 5 Ob 107/07g
    nur T3
  • 2 Ob 219/09h
    Entscheidungstext OGH 18.12.2009 2 Ob 219/09h
    Auch; nur T3; Beis wie T4
  • 7 Ob 152/18f
    Entscheidungstext OGH 30.01.2019 7 Ob 152/18f
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0016928

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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