Norm
ZPO §503 Z4 E4c10Rechtssatz
Die Frage, ob ein Scheinvertrag vorliegt, ob also Willenserklärungen im Einverständnis der Erklärenden bloß zum Schein abgegeben wurden oder ob sie dem wahren Willen entsprechen, fällt in das Gebiet der Tatsachenfeststellung. Ob es sich bei einem Vertrag um ein Scheingeschäft handelt oder ob die Parteien vielmehr gerade das miteinander vereinbart haben, was im Vertrag festgehalten erscheint, ist also eine Feststellung tatsächlicher Art.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0043610Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.03.2018