RS OGH 1973/11/14 5Ob219/73 (5Ob220/73), 2Ob243/06h, 3Ob215/11f, 6Ob231/11f

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Veröffentlicht am 14.11.1973
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Norm

KO aF §46 Abs1 Z1

Rechtssatz

Um im Sinne des § 46 Abs 1 Z 1 KO davon sprechen zu können, dass eine bestimmte öffentliche Abgabe "die Masse trifft", bedarf es einer zeitlichen und einer sachlichen Voraussetzung: Die Abgabe muss für einen Vorgang oder Zustand zu entrichten sein, der in die Zeit nach der Konkurseröffnung fällt, und das Steuerobjekt muss ein in die Masse gehörendes Vermögen oder dessen Ertrag sein.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 219/73
    Entscheidungstext OGH 14.11.1973 5 Ob 219/73
  • 2 Ob 243/06h
    Entscheidungstext OGH 26.04.2007 2 Ob 243/06h
  • 3 Ob 215/11f
    Entscheidungstext OGH 14.12.2011 3 Ob 215/11f
    Vgl; Veröff: SZ 2011/150
  • 6 Ob 231/11f
    Entscheidungstext OGH 16.02.2012 6 Ob 231/11f
    Vgl; Beisatz: Die Haftung ist einem zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch nachgebildet, hat doch die begründete Mitschuld ein pflichtwidriges Verhalten des Geschäftsführers und einen dadurch bewirkten (zu befürchtenden) Einnahmeausfall der Abgabenbehörde zur Voraussetzung; durch die Normierung dieser Mithaftung im Abgabenverfahren ist die Einbringung einer Schadenersatzklage entbehrlich. (T1)
    Beisatz: Die Arbeitskraft des Gemeinschuldners bildet keinen Massebestandteil. In die Konkursmasse fällt nur der Erwerb, der dem Gemeinschuldner während des Konkurses zufließt. Daher können nur jene nach den persönlichen Verhältnissen des Gemeinschuldners bemessenen öffentlichen Abgaben Masseforderungen sein, die auf das für die Konkursmasse nach der Konkurseröffnung erzielte Einkommen entfallen. Eine bloß an die Tätigkeit anknüpfende Beitragspflicht (wie eine Haftung nach §§ 9, 80 BAO) verschafft aber in keiner Weise Vermögenswerte, die der Masse zugute kommen können. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0064925

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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