Norm
KO aF §46 Abs1 Z1Rechtssatz
Um im Sinne des § 46 Abs 1 Z 1 KO davon sprechen zu können, dass eine bestimmte öffentliche Abgabe "die Masse trifft", bedarf es einer zeitlichen und einer sachlichen Voraussetzung: Die Abgabe muss für einen Vorgang oder Zustand zu entrichten sein, der in die Zeit nach der Konkurseröffnung fällt, und das Steuerobjekt muss ein in die Masse gehörendes Vermögen oder dessen Ertrag sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0064925Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.05.2013