Norm
EO §382 Z5 II5Rechtssatz
Ein Veräußerungs- oder Belastungsverbot nach § 382 Z 6 EO kommt nur zur Sicherung von Ansprüchen auf die spätere Einräumung bücherlicher Rechte in Betracht, der Anspruch muß sich auf die Liegenschaft beziehen (SZ 24/232) und die Gesamtliegenschaft oder einen bestimmten Liegenschaftsanteil zum Gegenstand haben (JBl 1957,537, 2 Ob 26/73). Zur Sicherung eines allfälligen Anspruches nach der 6. DVEheG hinsichtlich einer im Alleineigentum eines Ehegatten stehenden Liegenschaft, auf der sich unter anderen auch die Ehewohnung befindet, kommt daher kein Veräußerungs- und Belastungsverbot nach § 382 Z 6 EO in Betracht, sondern nur ein Verfügungsverbot nach § 382 Z 5 EO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0005009Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.11.2016