RS OGH 1973/11/14 1Ob192/73, 5Ob526/95, 3Ob209/14b

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Veröffentlicht am 14.11.1973
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Norm

EO §382 Z5 II5
EO §382 Z6 II6

Rechtssatz

Ein Veräußerungs- oder Belastungsverbot nach § 382 Z 6 EO kommt nur zur Sicherung von Ansprüchen auf die spätere Einräumung bücherlicher Rechte in Betracht, der Anspruch muß sich auf die Liegenschaft beziehen (SZ 24/232) und die Gesamtliegenschaft oder einen bestimmten Liegenschaftsanteil zum Gegenstand haben (JBl 1957,537, 2 Ob 26/73). Zur Sicherung eines allfälligen Anspruches nach der 6. DVEheG hinsichtlich einer im Alleineigentum eines Ehegatten stehenden Liegenschaft, auf der sich unter anderen auch die Ehewohnung befindet, kommt daher kein Veräußerungs- und Belastungsverbot nach § 382 Z 6 EO in Betracht, sondern nur ein Verfügungsverbot nach § 382 Z 5 EO.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0005009

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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