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90/02 Führerscheingesetz;Norm
FSG 1997 §25 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des R in S, vertreten durch Dr. Michael Kinberger und Dr. Alexander Schuberth, Rechtsanwälte in 5700 Zell am See, Salzachtal Bundesstraße 13, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 5. Oktober 2000, Zl. 5/04- 14/764/18-2000, betreffend Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 19. Juli 2000 wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt 1 wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung gemäß § 32 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 Z. 3 FSG das Lenken eines Motorfahrrades, eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges und eines Invalidenkraftfahrzeuges verboten. Unter Spruchpunkt 2 wurde gemäß § 3 Abs. 2 FSG ausgesprochen, dass für die Dauer der ärztlich festgestellten Nichteignung zum Lenken eines Motorfahrrades, eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges und eines Invalidenkraftfahrzeuges keine Lenkberechtigung erteilt werden dürfe. Unter Spruchpunkt 3 wurde einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Die Erstbehörde führte zur Begründung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei mit - rechtskräftigem - Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 6. April 1999 aufgefordert worden, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, um ein Gutachten zur Frage seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges erstellen zu können. Im Gutachten des Amtssachverständigen vom 11. Juli 2000 heiße es u.a., Anlass für die Untersuchung sei der Vorfall am 20. Februar 1999 gewesen, als der Beschwerdeführer unter Alkoholeinfluss (1,26 Promille) ein Kraftfahrzeug gelenkt habe. Der Beschwerdeführer habe bereits 1991 (mit 1,36 Promille) und im Februar 1995 (1,53 Promille) unter Alkoholeinfluss Kraftfahrzeuge gelenkt, wobei im letzten Fall ein Verkehrsunfall mit Personenschaden verknüpft gewesen sei. Der Blutbefund habe Gamma GT- und MCV- Werte im Normalbereich ergeben, hingegen sei der CD-Tec Test massiv erhöht (10,1 %) gewesen. Die am 27. Juni 2000 durchgeführte verkehrspsychologische Untersuchung habe u.a. ergeben, die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen seien in unterschiedlichem insgesamt aber ausreichendem Maße gegeben, wie auch die intellektuelle Leistungsfähigkeit als ausreichend im Sinne der Fragestellung angenommen werden könne. Im Explorationsgespräch hätten sich allerdings deutliche Hinweise auf eine als erheblich zu bezeichnende Alkoholproblematik im Sinne regelmäßig und erhöhten Konsums bei erhöhter Alkoholverträglichkeit ergeben, wobei auch das Arbeitsfeld als problematisch zu werten sei, zumal sich aus dem Persönlichkeitsbefund auch Hinweise auf eine eher passive und angepasste Persönlichkeit zeige, wodurch sich wieder besondere Gefährdungsmomente im Sinne des sozialen Trinkens ergeben. Da auch in Zukunft das Risiko, dass der Beschwerdeführer wiederum alkoholisiert am Straßenverkehr teilnimmt, als erhöht zu werten sei und damit die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung in nicht ausreichendem Ausmaß angenommen werden könne, sei der Beschwerdeführer derzeit nicht geeignet, die angeführten Kraftfahrzeuge auf öffentlichen Straßen zu lenken. Die Erwartung einer Wiedererteilung der Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen erscheine nur dann realistisch, wenn der Betroffene die Hilfe einer Alkoholberatungsstelle annehme und frühestens nach Ablauf eines Zeitraumes im Ausmaß von sechs bis neun Monaten ein für ihn positives verkehrspsychologisches Gutachten vorlegen könne. Außerdem müsse ein aktueller Blutbefund zum Zeitpunkt einer neuerlichen amtsärztlichen Untersuchung unauffällig sein.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Die belangte Behörde gab mit dem nun angefochtenen Bescheid der Berufung zu Spruchpunkt 1 teilweise Folge und sprach aus, dass dieser wie folgt zu lauten habe: "Gemäß § 32 Abs. 1 Z. 1 FSG iVm den §§ 25 Abs. 1 und 7 Abs. 1 und 3 Z. 1 FSG wird Herrn R, ..., mangels Verkehrszuverlässigkeit das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen bis einschließlich 8. März 2001, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides, verboten."
Der Berufung zu Spruchpunkt 2 wurde gemäß § 3 Abs. 2 FSG Folge geben und dieser Spruchpunkt aufgehoben.
In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dem Beschwerdeführer sei mit dem im Devolutionsweg ergangenen rechtskräftigen Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 15. Februar 2000 wegen begangener Alkoholdelikte die Lenkberechtigung für die Klassen A und B gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG iVm § 7 Abs. 1 und 3 Z. 1 FSG auf die Dauer von zwei Jahren ab 8. März 1999 bis einschließlich 8. März 2001 entzogen worden. Im Hinblick auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung werde daher der Beschwerdeführer einen Neuantrag auf Erteilung der Lenkberechtigung zu stellen haben. In diesem Zusammenhang werde auch die Frage der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B neu zu beurteilen sein, sodass es zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht tunlich erscheine, allein die Frage der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Motorrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen zu prüfen. Die vom Beschwerdeführer begangenen Alkoholdelikte seien als "krasse" Fälle anzusehen, sodass hier auch für das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen von einem Mangel der Verkehrszuverlässigkeit im Sinne des § 7 FSG auszugehen sei. Das Lenkverbot sei in Übereinstimmung mit dem Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 15. Februar 2000 und unter Heranziehung der dort angeführten Begründung auf die mangelnde Verkehrszuverlässigkeit bis 8. März 2001 zu stützen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus diesen Gründen beantragt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des FSG, in der für den Beschwerdefall maßgeblichen Fassung, BGBl. I Nr. 134/1999, lauten (auszugsweise) wie folgt:
"Verkehrszuverlässigkeit
§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 5) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr, Trunkenheit oder einen durch Suchtgift oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand.
...
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;
...
(5) Für die Wertung der in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.
Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern,
vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen
oder Invalidenkraftfahrzeugen
§ 32. (1) Personen die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, hat die Behörde unter Anwendung der §§ 24 Abs. 4, 25 Abs. 1, 26 und 29 Abs. 1 bis 3 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges
1. ausdrücklich zu verbieten, ..."
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen sei, aus welchem Grund seine gesundheitliche Eignung in Zweifel gezogen werde. Der verkehrspsychologische Befund und das amtsärztliche Gutachten seien ungenügend und es sei unterlassen worden zu begründen, welcher gesundheitliche Mangel vorliege. Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer den Inhalt des angefochtenen Bescheides, weil ihm das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen nicht wegen seiner mangelnden gesundheitlichen Eignung, sondern wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit verboten wurde. Ausführungen zur gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers und Erörterungen darüber, welche spezielle - gesundheitliche - Eignungsvoraussetzungen für das Lenken der hier in Rede stehenden Fahrzeuge zu erbringen sind, erübrigen sich daher.
Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, dass das Lenken von Pkws (mit Bauartgeschwindigkeiten von 180 km/h und auch darüber und einem Eigengewicht von 1500 kg und darüber) ein wesentliches höheres Gefährdungspotential darstelle als ein Mofa mit Bauartgeschwindigkeit von bis zu 40 km/h und einem Eigengewicht von 40 bis 50 kg. Die Gefahr erhöhter Unfallgefährlichkeit im Straßenverkehr werde nämlich durch hohe Fahrtgeschwindigkeit, einhergehend mit hoher Masse erzeugt. Die Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern dürfe nur in krassen Fällen entzogen werden. Mit diesem Vorbringen vermag er im Ergebnis eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen.
Mit Bescheid des - im Devolutionsweg zuständig gewordenen - Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr (nunmehr Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie) vom 15. Feber 2000 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen A und B gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 FSG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und 3 Z 1 leg.cit. auf die Dauer von zwei Jahren - bis 8. März 2001 - entzogen. Die von ihm gegen diesen Bescheid erhobene Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. März 2001, Zl. 2000/11/0089, als unbegründet abgewiesen, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die Erwägungen dieses Erkenntnisses hingewiesen.
Da somit von der Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers bis 8. März 2001 auszugehen ist, war es nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für diese Zeit gemäß § 32 Abs. 1 FSG das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen verboten hat.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 26. November 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000110303.X00Im RIS seit
05.03.2003