RS OGH 1973/11/20 3Ob207/73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.1973
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Norm

EO §7 C
EO §65 F
ZPO §406 B
ZPO §514B

Rechtssatz

Der Umstand, daß die Leistungsfrist im - hier nicht maßgeblichen - Zeitpunkt der Fassung des angefochtenen Beschlusses bzw der Rekurserhebung oder -entscheidung bereits abgelaufen war, ändert nichts an der Fortdauer des Anspruches des Verpflichteten auf Rechtsschutz gegen die wegen Nichtablaufes der Leistungsfrist im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Einlangens des Exekutionsantrages beim Exekutionsgericht rechtswidrige Entscheidung. Die Beschwer kann abgesehen von den Fällen, in denen im Exekutionsverfahren eine Entscheidung infolge einer Änderung der Verfahrenslage gegenstandslos wird, grundsätzlich nicht zufolge einer nachträglichen Änderung der Entscheidungsgrundlagen (Sach- und Rechtslage) fortfallen. Wie es ausgeschlossen ist, im Prozeß die auf einem Verstoß gegen § 406 ZPO beruhende Beschwer des Beklagten zu verneinen, wenn die ihm auferlegte Leistung erst nach Schluß der Verhandlung in erster Instanz - vor Fällung des Urteils oder während des Rechtsmittelverfahrens - fällig geworden ist, so kann die Beschwer des Verpflichteten auch dann nicht verneint werden, wenn er sich gegen eine nach § 7 Abs 2 EO rechtswidrige Exekutionsbewilligung zu einem Zeitpunkt wehrt, in dem die Leistungsfrist inzwischen schon abgelaufen ist (Fasching IV S 20).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 207/73
    Entscheidungstext OGH 20.11.1973 3 Ob 207/73

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0001162

Dokumentnummer

JJR_19731120_OGH0002_0030OB00207_7300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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