Norm
UWG §9 B6Rechtssatz
Die Farbe einer Ware, ihre Verpackung oder ihres sonstigen Zubehörs (insbesondere auch die Verwendung mehrerer Farben (Farbkombination), kann in ihrer konkreten Erscheinungsform als Ausstattung im Sinne des § 9 Abs 3 UWG geschützt sein, wenn sie sich innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen für die Herkunft einer Ware aus einem bestimmten Betrieb durchgesetzt hat (Aral-Blau-Weiß).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0078774Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.07.2012