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19/05 Menschenrechte;Norm
FrG 1997 §36 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des M (geb. 1975), vertreten durch Dr. Max Kapferer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 3. Mai 2002, Zl. III 4033-43/02, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol (der belangten Behörde) vom 3. Mai 2002 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 iVm §§ 37, 38 und 39 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein bis zum 5. April 2012 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Der Beschwerdeführer sei vom Landesgericht Innsbruck mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 15. Jänner 1999 wegen des Vergehens des Raufhandels nach § 91 Abs. 1 StGB mit einer bedingt nachgesehenen Geldstrafe von 140 Tagessätzen, Probezeit drei Jahre, belegt worden, weil er und sieben weitere Beschuldigte am 21. Juni 1998 in Innsbruck an einer Schlägerei tätlich teilgenommen hätten, wobei die Schlägerei eine Körperverletzung dreier Beteiligter sowie eine schwere Körperverletzung eines Beteiligten zur Folge gehabt habe. Weiters sei der Beschwerdeführer vom Landesgericht Innsbruck mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 13. Februar 2002 wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z. 1, 130 erster Fall und 15 StGB, des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 StGB, der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB, der versuchten Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs. 1 StGB, des schweren Betrugs nach den §§ 146, 147 Abs. 1 Z. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten, davon acht Monate bedingt, Probezeit drei Jahre, belegt worden. Dem Urteil liege folgender Schuldspruch zu Grunde:
"Der Beschuldigte M ist schuldig, er hat in Innsbruck
1. anderen fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt Euro 2.000,-- nicht übersteigenden Wert mit dem Vorsatz weggenommen oder wegzunehmen versucht, um sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar:
a) am 14.11.2001 Verantwortlichen des Geschäftes 'Interspar' einen TFT-Monitor im Wert von Euro 435,--, wobei die Tat beim Versuch geblieben ist;
b) am 11.11.2001 der A B ein Handy der Marke Nokia im Wert von Euro 217,86;
c) am 27.11.2001 einem unbekannten Geschädigten ein City-Bike unerhobenen Wertes durch den Versuch, das Fahrradschloss, sohin eine Sperrvorrichtung, mit dem mitgeführten Seitenschneider aufzuzwicken und sohin aufzubrechen;
wobei er die (einfachen) Diebstähle in der Absicht beging, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen;
2. am 01.12.2001 ein von einem Unbekannten dem M H gestohlenes Handy der Marke Siemens unerhobenen Wertes, mithin eine Sache, die ein anderer durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hatte, von diesem Unbekannten übernommen und veräußert;
3. in der Zeit zwischen 10.11.2001 und am 14.11.2001 den Schülerfreifahrtsausweis der IVB des P S, sohin eine Urkunde, über die er nicht verfügen durfte, durch Behalten mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis der Berechtigung zur Schülerfreifahrt durch P S gebraucht werde;
4. am 14.11.2001 G W, einen namentlich nicht bekannten Sicherheitswachmann des Einkaufszentrums Sillpark und V P mit Gewalt dadurch, dass er um sich schlug und trat und sich gewaltsam aus den Festhaltegriffen der Genannten loszureißen versuchte, an seiner weiteren Anhaltung nach seiner Betretung bei dem zu Punkt 1. a) angeführten Ladendiebstahl zu verhindern versucht;
5. mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachangeführte Personen durch Täuschung über Tatsachen zu nachangeführten Handlungen verleitet, durch die diese mit den angeführten Euro 2.000,-- insgesamt nicht übersteigenden, Beträgen an ihrem Vermögen geschädigt wurden, und zwar:
a) in der Zeit zwischen 14.08.2001 bis zum 28.08.2001 in wiederholten Angriffen Mitarbeiter der CA Innsbruck durch Vorlage der H T zuvor widerrechtlich entfremdeten Bankkundenkarte und Vorgabe seiner Verfügungsberechtigung über das Konto zu wiederholten Auszahlungen im Gesamtwert von Euro 1.089,32, wobei er den Betrug beging, indem er zur Täuschung die Auszahlungsbelege mit dem Namen der Kontoinhaberin unterfertigte, sohin eine falsche Urkunde benützte;
b) am 07.12.2001 den A S durch den Vorwand, diesem ein Mobiltelefon der Marke Nokia verkaufen zu wollen, zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises in Höhe von Euro 101,67;
c) am 20.08.2001 Mitarbeiter der Jugendherberge in Innsbruck durch die Vorgabe, zur Zahlung der auflaufenden Logiskost in der Lage und Willens zu sein, zur Gestattung der Einquartierung bis zum 25.08.2001 im Wert von Euro 130,--."
Das Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers gemäß den Urteilen vom 15. Jänner 1999 und vom 13. Februar 2002 zeige deutlich seine negative Einstellung zur Rechtsordnung, wodurch der Eindruck entstehe, dass er nicht gewillt sei, Rechtsvorschriften in erforderlicher Weise zu achten und sein Verhalten den Gesetzen anzupassen, woraus sich die berechtigte Folgerung ergebe, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle. Die Verurteilung des Beschwerdeführers vom 13. Februar 2002 zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe erfülle den Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 zweiter Fall FrG.
Ein relevanter Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG liege vor. Dieser Eingriff mache das Aufenthaltsverbot im Grund dieser Bestimmung aber nicht unzulässig. Die sich im Gesamtfehlverhalten manifestierende Neigung des Beschwerdeführers, sich über die Rechtsordnung hinwegzusetzen, mache die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele "(Verhinderung strafbarer Handlungen; Schutz der Rechte anderer, z.B. auf Vermögen)" dringend geboten. Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet wögen schwer, jedoch höchstens gleich schwer wie die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, weshalb die Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch im Grund des § 37 Abs. 2 FrG zulässig sei. Der Beschwerdeführer sei seit September 1992 in Österreich aufhältig, dementsprechend integriert. Von 1997 bis 1999 habe er bei einem Unternehmen in Innsbruck als Konditor gearbeitet, danach bis Anfang 2000 bei einer Firma in Fulpmes als Schlosser, zuletzt - im März 2000 - für eine Woche bei einer Firma als Buchbinder. Er sei demnach am Arbeitsmarkt im Bundesgebiet nicht (gut) integriert. Eine intensive familiäre Bindung habe der Beschwerdeführer zu seinem Vater und seinem Bruder, welche im Bundesgebiet gut integriert, und mit welchen der Beschwerdeführer in Innsbruck in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Der Beschwerdeführer sei volljährig, ledig, und habe keine Kinder bzw. Sorgepflichten. Verringert werde das Gewicht seiner "privat/familiären" Interessen ferner durch die Beeinträchtigung der sozialen Komponente seiner Integration durch seine gravierenden (Vermöges-) Straftaten.
Dem gegenüber stünden die schweren (Vermögens-) Straftaten und die daraus hervorleuchtende Gefährlichkeit des Beschwerdeführers für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit. Der Schutz der Rechte anderer, z.B. auf Vermögen, habe einen großen öffentlichen Stellenwert, großes öffentliches Gewicht.
Ein Aufenthaltsverbot-Verbotsgrund gemäß §§ 38, 35 FrG komme im Fall des Beschwerdeführers nicht zum Tragen. Die Dauer des Aufenthaltsverbotes entspreche § 39 Abs. 1 FrG und den für seine Erlassung maßgeblichen Umständen. Die belangte Behörde sei der Auffassung, dass bis zum Wegfall des Grundes für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes, nämlich der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit, das Verstreichen von zehn Jahren vonnöten sei.
Vor diesem Hintergrund und im Hinblick darauf, dass keine besonderen, zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände vorlägen, könne von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens gemäß § 36 Abs. 1 FrG Abstand genommen werden.
Zum Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers werde zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Ausführungen dieses Berufungsbescheides verwiesen. Allfällige erstinstanzliche Verfahrens- oder Begründungsmängel seien durch die Berufungsmöglichkeit, von der der Beschwerdeführer Gebrauch gemacht habe, und den Berufungsbescheid saniert.
Dass der Beschwerdeführer - wie vorgebracht - die Zeit in der Justizanstalt dazu nutzen würde, sein gesamtes Leben grundsätzlich zu ändern, dass er fest entschlossen wäre, seine Drogenabhängigkeit in den Griff zu bekommen, hiebei durch Psychologen unterstützt würde, seit mehreren Monaten keine Drogen mehr genommen hätte und innerhalb der Justizanstalt einer regelmäßigen Beschäftigung nachgehen würde, ändere nichts an der aus seinen Vorstrafen bzw. den zu Grunde liegenden Straftaten hervorleuchtenden Gefährlichkeit für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit. Die Zeit seines Wohlverhaltens sei viel zu kurz und erfolge bis dato ausschließlich während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe (seit 30. Jänner 2002 in der Justizanstalt Innsbruck). Auf die Durchführung der beantragten Beweise (medizinische Untersuchung zum Beweis, dass der Beschwerdeführer nicht mehr drogenabhängig sei, Einholung eines Berichtes der Justizanstalt Innsbruck zum Beweis, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Justizanstalt keinerlei Probleme bereite), werde wegen Unnotwendigkeit verzichtet. Selbst wenn der Beschwerdeführer jetzt nicht mehr drogenabhängig wäre, würde die "Bewährungszeit" nach seiner Haftentlassung noch völlig fehlen. Dazu komme, dass die "Rückfallwahrscheinlichkeit auf dem Drogensektor" erfahrungsgemäß sehr groß sei. Davon, dass der Beschwerdeführer in der Justizanstalt Innsbruck keinerlei Probleme bereite, gehe die belangte Behörde ohnehin aus. Das sage jedoch erfahrungsgemäß nichts aus über sein zukünftiges längerfristiges Verhalten in Freiheit bzw. darüber aus, ob die "Änderungen" im Leben des Beschwerdeführers von dauerhafter Natur seien.
Dazu, dass der Beschwerdeführer - wie er vorgebracht habe - in der Türkei keinerlei Bezugsperson habe, dort obdachlos gewesen sei, bevor er nach Österreich gekommen sei, werde bemerkt, dass maßgeblich das in Österreich geführte Privat- und Familienleben sei und dass ein Aufenthaltsverbot nicht anordne, wohin der Fremde auszureisen habe, allenfalls abgeschoben werde. Die Erlassung des befristeten Aufenthaltsverbotes sei nicht "unverhältnismäßig", zumal im Fall des Beschwerdeführers sogar die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes zulässig wäre. Ob der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Verlängerung der Niederlassungsbewilligung gestellt habe oder ob er einen solchen gestellt habe, jedoch die Aufenthaltsvignette nicht behoben habe, sei für das Aufenthaltsverbotsverfahren irrelevant.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Auf Grund der unstrittigen rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 13. Februar 2002 begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 (zweiter Fall) FrG erfüllt sei, keinen Bedenken.
2. Entgegen der Beschwerde erweist sich auch die Ansicht der belangten Behörde, dass im Beschwerdefall die Annahme gemäß § 36 Abs. 1 FrG gerechtfertigt sei, als unbedenklich. Dem Beschwerdeführer liegen (insbesondere) die im angefochtenen Bescheid (oben I.1.) genannten zum Teil in qualifizierter Form begangenen Straftaten gegen fremdes Vermögen (teils versuchter, teils vollendeter gewerbsmäßiger Diebstahl durch Einbruch, ferner Hehlerei und schwerer Betrug), weiters gegen die Freiheit (versuchte Nötigung) sowie gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen (Urkundenunterdrückung) zur Last, die dem Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 13. Februar 2002 zu Grunde liegen. Dazu kommt noch, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 1998 der tätlichen Teilnahme an einer Schlägerei (Raufhandel) schuldig gemacht hat (Urteil vom 15. Jänner 1999). Dieses Fehlverhalten lässt insgesamt die im § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme im Licht der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit (Z. 1) wie auch zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen und zum Schutz der Rechte anderer, somit zur Erreichung anderer in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannter öffentlicher Interessen (Z. 2) als gerechtfertigt erscheinen, besteht doch ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung sowohl der Eigentumskriminalität (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 5. April 2002, Zl. 2002/18/0072, m. w.H.) als auch der anderen genannten Straftaten der Nötigung, der Urkundenunterdrückung und des Raufhandels. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, es habe sich bei seinem Fehlverhalten um "kleinere Delikte mit geringer Beute", und "jeweils kleinere Gaunereien" gehandelt, um möglichst schnell an einen kleinen Geldbetrag heranzukommen, ohne dass der Beschwerdeführer dabei aggressiv geworden wäre oder körperliche Gewalt bei seinen Opfern angewendet hätte, versagt in Anbetracht der im angefochtenen Bescheid dargestellten (unstrittigen) zahlreichen Angriffe des Beschwerdeführers auf fremdes Vermögen im Zeitraum von August bis Dezember 2001, die zur Verwirklichung einer Reihe von Delikten, zum Teil in qualifizierter Form, geführt haben, wobei vorliegend insbesondere die vom Beschwerdeführer bei seinen Diebstählen geübte gewerbsmäßige Vorgangsweise (§ 70 StGB) das Bestehen der besagten von ihm ausgehenden Gefahr unterstreicht. Der Beschwerdeführer weist weiters darauf hin, dass die Drogengewöhnung und der damit einhergehende Geldbedarf, die diesem Fehlverhalten zu Grunde lägen, infolge einer in der Strafhaft beendeten Drogentherapie nicht mehr gegeben seien. Damit macht er aber nichts geltend, was eine Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr bewirken würde. Der seit der Begehung dieser Straftaten verstrichene Zeitraum ist viel zu kurz, um auf einen Wegfall oder auch nur eine erhebliche Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr schließen zu können, zumal sich der Beschwerdeführer nach den unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid im Zeitpunkt von dessen Erlassung (10. Mai 2002) noch in Strafhaft befand. Vor diesem Hintergrund ist auch das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe sich in der Justizanstalt Innsbruck mustergültig verhalten, habe dort keinerlei Probleme bereitet und sei dort seinen Verpflichtungen verlässlich nachgekommen, nicht zielführend.
Auf dem Boden des Gesagten sind auch die Verfahrensrügen, die belangte Behörde habe es unterlassen, eine medizinische Untersuchung zum Beweis dafür durchzuführen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr an Drogen gewöhnt sei, und ferner bei der Justizanstalt Innsbruck einen Bericht darüber einzuholen, dass der Beschwerdeführer innerhalb dieser Anstalt keinerlei Probleme bereite und seinen Verpflichtungen verlässlich nachkomme, nicht zielführend.
3.1. Im Licht des § 37 FrG macht der Beschwerdeführer geltend, dass er sich seit dem Jahr 1992 in Österreich aufhalte. In der Türkei habe er keinerlei Bezugspersonen, mit seiner Mutter habe er keinen Kontakt. Bevor er nach Österreich gekommen sei, sei er in der Türkei obdachlos gewesen und habe mehrere Monate "unter der Brücke" gelebt. Erst in Österreich sei ihm ein Wiedereinstieg in ein normales, menschenwürdiges Leben gelungen. Da der Beschwerdeführer in der Türkei "keinerlei Anlaufstation" habe und sein gesamtes soziales Umfeld in Österreich liege, erweise sich das vorliegende Aufenthaltsverbot als eine "unverhältnismäßige Maßnahme".
3.2. Die belangte Behörde hat angesichts der Dauer des Aufenthalts und seiner im angefochtenen Bescheid festgestellten persönlichen Interessen zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG angenommen. Sie hat aber - unter Bedachtnahme auf die Interessenlage des Beschwerdeführers - entgegen der Beschwerde ebenso zutreffend die Auffassung vertreten, dass die vorliegende fremdenpolizeiliche Maßnahme dringend geboten sei, hat doch der Beschwerdeführer durch sein genanntes gravierendes Fehlverhalten die im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, der Verhinderung von (weiteren) strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer und des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer erheblich beeinträchtigt. Unter Zugrundelegung dieses öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers erweist sich auch das Ergebnis der von der belangten Behörde nach § 37 Abs. 2 FrG vorgenommenen Abwägung als unbedenklich. Wenngleich die für seinen Verbleib in Österreich sprechenden persönlichen Interessen durchaus beachtlich sind, kommt ihnen doch kein größeres Gewicht zu als dem durch das Fehlverhalten des Beschwerdeführers nachhaltig beeinträchtigten Allgemeininteresse. Die aus seinem langjährigen berechtigten Aufenthalt ableitbare Integration des Beschwerdeführers ist in ihrem Gewicht dadurch gemindert, dass die dafür maßgebliche soziale Komponente durch das ihm zur Last liegende, in einer Vielzahl von Angriffen gegen fremdes Vermögen bestehende Fehlverhalten maßgeblich reduziert erscheint. Seine persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich werden auch dadurch gemindert, dass der Beschwerdeführer nach den von ihm nicht in Zweifel gezogenen Ausführungen im angefochtenen Bescheid seit Ende März 2000 keiner Beschäftigung mehr nachgegangen ist und zuvor lediglich von 1997 bis Anfang 2000 und im März 2000 für eine Woche in Österreich beschäftigt war, somit von einer Integration am Arbeitsmarkt im Bundesgebiet nicht gesprochen werden kann.
Dem Beschwerdeeinwand, dass er in der Türkei keine Bezugsperson und keine Anlaufstation habe, ist zu erwidern, dass mit dem Aufenthaltsverbot nicht ausgesprochen wird, dass er in ein bestimmtes Land (etwa die Türkei) auszureisen habe oder dass er (allenfalls) abgeschoben werde und sich § 37 FrG nicht auf den Schutz des Privat- und Familienleben des Fremden in seinem Heimatland bezieht.
4. Schließlich wendet sich der Beschwerdeführer auch gegen die Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbots. Nach § 39 Abs. 1 FrG darf ein Aufenthaltsverbot in den Fällen des § 36 Abs. 2 Z 1 und 5 unbefristet, in den Fällen des § 36 Abs. 2 Z 9 leg. cit. für die Dauer von höchstens fünf Jahren, sonst nur für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Wird ein Aufenthaltsverbot nicht auf unbestimmte Zeit (unbefristet) erlassen, so ist es (unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 1 FrG) für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird. Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen (§ 39 Abs. 2 FrG). Als maßgebliche Umstände gemäß § 39 Abs. 2 leg. cit. ist abgesehen vom gesetzten Fehlverhalten und der daraus resultierenden Gefährdung öffentlicher Interessen auch auf die privaten und familiären Interessen im Sinn des § 37 FrG Bedacht zu nehmen. (Vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 24. April 2002, Zl. 99/18/0237, m.w.H.) Die Annahme der belangten Behörde, dass dies erst nach Ablauf von zehn Jahren der Fall sein werde, begegnet im Hinblick auf das Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers, insbesondere seine zahlreichen gegen fremdes Vermögen gesetzten Straftaten, keinem Einwand. Dies vor dem Hintergrund, dass die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich - wie oben II.3.2. ausgeführt - keineswegs stark ausgeprägt sind. Die Beschwerde zeigt auch keine Umstände auf, die den Schluss zuließen, dass der Wegfall der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe vor Ablauf dieses Zeitraums erwartet werden könne.
4. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
5. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 26. November 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002180234.X00Im RIS seit
05.03.2003Zuletzt aktualisiert am
11.06.2010