RS OGH 1973/11/20 4Ob88/73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.1973
beobachten
merken

Norm

ABGB §1151 IF
ABGB §1153 A
ASVG §176 Abs1 Z6

Rechtssatz

Die Tatsache, daß sich ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber nichts anschaffen läßt, außer was er selbst für richtig hält, im übrigen aber bereit ist, die Arbeiten auszuführen, die er im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber für sachlich berechtigt hält, hat - auch wenn der Arbeitgeber ein solches Verhalten regelmäßig nicht hinnehmen wird - mit der Frage der Qualifikation als Arbeitnehmer nichts zu tun.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 88/73
    Entscheidungstext OGH 20.11.1973 4 Ob 88/73
    Veröff: Arb 9167 = SozM IA/e,1060

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0021301

Dokumentnummer

JJR_19731120_OGH0002_0040OB00088_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten