Norm
ABGB §1151 IFRechtssatz
Die Tatsache, daß sich ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber nichts anschaffen läßt, außer was er selbst für richtig hält, im übrigen aber bereit ist, die Arbeiten auszuführen, die er im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber für sachlich berechtigt hält, hat - auch wenn der Arbeitgeber ein solches Verhalten regelmäßig nicht hinnehmen wird - mit der Frage der Qualifikation als Arbeitnehmer nichts zu tun.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0021301Dokumentnummer
JJR_19731120_OGH0002_0040OB00088_7300000_001