Norm
EO §78Rechtssatz
Der OGH ist auch im Exekutionsverfahren nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz. Er hat bei der rechtlichen Beurteilung von dem vom Rekursgericht als bescheinigt angesehenen Sachverhalt auszugehen; er ist daher an die Würdigung der Bescheinigungsmittel durch das Rekursgericht gebunden, soweit es sich nicht ausschließlich um eine Bescheinigung auf Grund von Urkunden handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0002399Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.05.2022