Norm
UWG §9 B6Rechtssatz
Im Fall einer besonders starken Kennzeichnungskraft ("Hausfarbe") kann nur eine Farbgebung, die sich eindeutig von den geschützten Farbflächen und Farbanordnungen absetzt und dadurch dem Verbraucher einen anderen Farbeindruck vermittelt, die Verwechslungsgefahr ausschließen (Aral-Blau-Weiß).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0078761Dokumentnummer
JJR_19731120_OGH0002_0040OB00335_7300000_002