Norm
EO §3 IRechtssatz
Nach Lehre und herrschender Rechtsprechung ist bei Exekutionsanträgen, über die das Exekutionsgericht zugleich als Grundbuchsgericht zu entscheiden hat und die zur Eintragung eines Rechtes mit bücherlichem Rang führen sollen, nur der Zeitpunkt des Einlangens des Gesuches beim Exekutionsgericht maßgeblich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0000023Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.10.2011