RS OGH 1973/11/20 3Ob207/73, 3Ob128/76, 3Ob174/76, 3Ob146/78, 3Ob4/79, 3Ob1008/87, 3Ob2/89, 3Ob50/89

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Veröffentlicht am 20.11.1973
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Norm

EO §3 I
EO §3 IIIA
EO §3 IIIE
EO §54
GBG §29
GBG §93

Rechtssatz

Nach Lehre und herrschender Rechtsprechung ist bei Exekutionsanträgen, über die das Exekutionsgericht zugleich als Grundbuchsgericht zu entscheiden hat und die zur Eintragung eines Rechtes mit bücherlichem Rang führen sollen, nur der Zeitpunkt des Einlangens des Gesuches beim Exekutionsgericht maßgeblich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0000023

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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