- 3 Ob 195/73
Entscheidungstext OGH 20.11.1973 3 Ob 195/73
- 3 Ob 157/74
Entscheidungstext OGH 22.10.1974 3 Ob 157/74
- 3 Ob 3/76
Entscheidungstext OGH 18.05.1976 3 Ob 3/76
- 3 Ob 277/75
Verstärkter Senat;
Veröff: SZ 49/68 = EvBl 1976/226 S 468
- 3 Ob 70/77
Entscheidungstext OGH 12.07.1977 3 Ob 70/77
nur: Nach Lehre und herrschender Rechtsprechung greift das den Einwendungen nach
§ 35 EO stattgebende Urteil den Anspruch selbst an. (T1)
- 3 Ob 22/78
Entscheidungstext OGH 07.03.1978 3 Ob 22/78
- 3 Ob 96/78
Entscheidungstext OGH 11.07.1978 3 Ob 96/78
nur: Nach Lehre und herrschender Rechtsprechung greift das den Einwendungen nach
§ 35 EO stattgebende Urteil den Anspruch selbst an, es wirkt daher nicht nur für die Anlassexekution, sondern über diese hinaus. (T2)
- 3 Ob 174/78
Entscheidungstext OGH 13.12.1978 3 Ob 174/78
- 3 Ob 85/79
Entscheidungstext OGH 04.06.1980 3 Ob 85/79
- 3 Ob 57/80
Entscheidungstext OGH 03.12.1980 3 Ob 57/80
Veröff: JBl 1983,91 (Zustimmung Pfersmann)
- 3 Ob 2/80
Entscheidungstext OGH 21.01.1981 3 Ob 2/80
nur T2
- 3 Ob 127/81
Entscheidungstext OGH 20.01.1982 3 Ob 127/81
Auch; nur T2
- 3 Ob 141/81
Entscheidungstext OGH 28.04.1982 3 Ob 141/81
nur: Nach Lehre und herrschender Rechtsprechung greift das den Einwendungen nach
§ 35 EO stattgebende Urteil den Anspruch selbst an, es wirkt daher nicht nur für die Anlassexekution. (T3)
Veröff: JBl 1984,611
- 3 Ob 176/82
Entscheidungstext OGH 15.12.1982 3 Ob 176/82
nur T1
- 3 Ob 196/82
Entscheidungstext OGH 16.02.1983 3 Ob 196/82
nur T2
- 3 Ob 52/83
Entscheidungstext OGH 11.05.1983 3 Ob 52/83
nur T2
- 3 Ob 1012/85
Entscheidungstext OGH 10.04.1985 3 Ob 1012/85
Auch; nur T1
- 3 Ob 1034/85
Entscheidungstext OGH 12.02.1986 3 Ob 1034/85
Auch; nur T1
- 6 Ob 505/86
Auch; nur T1
- 3 Ob 40/86
nur T1
- 3 Ob 13/87
nur T3; SZ 60/88
- 3 Ob 97/87
- 3 Ob 178/88
nur T2; Beisatz: Das Gericht hat dem Klagebegehren die richtige Fassung zu geben, wenn der Sachantrag inhaltlich bestimmt und deutlich ist. (T4)
- 6 Ob 604/90
nur T3
- 7 Ob 553/92
- 7 Ob 300/97m
Vgl auch; nur T3
- 7 Ob 344/97g
nur: Die Einstellung der Anlassexekution nach
§ 35 Abs 4 EO ist nur die Folge des dem Klagebegehren stattgebenden Urteils, nicht aber der alleinige Zweck der Klage. (T5)
Beisatz: Bei einer Klage gemäß
§ 35 EO ist der bekämpfte Anspruch Gegenstand der Entscheidung, sein Bestehen somit nicht bloß materiellrechtliche Vorfrage. Handelt es sich bei dem bekämpften Anspruch um einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch, so stellt die Entscheidung eine Entscheidung über den gesetzlichen Unterhalt dar. (T6)
- 3 Ob 112/98m
nur: Nach Lehre und herrschender Rechtsprechung greift das den Einwendungen nach
§ 35 EO stattgebende Urteil den Anspruch selbst an, es wirkt daher nicht nur für die Anlassexekution, sondern über diese hinaus. Es bewirkt eine Änderung des im Exekutionstitel verankerten materiellen Rechts. (T7)
Beisatz: Bei einer Klage gemäß
§ 35 EO ist der bekämpfte Anspruch Gegenstand der Entscheidung, sein Bestehen somit nicht bloß materiell-rechtliche Vorfrage. (T8)
- 2 Ob 93/00s
Vgl auch; nur T3
- 1 Ob 48/02v
Vgl; Beisatz: Das Ziel der Oppositionsklage geht über das einer bloßen Feststellungsklage hinaus, woraus folgt, dass keine gänzliche Identität zwischen dem mit der Feststellungsklage einerseits und mit der Oppositionsklage andererseits geltend gemachten Anspruch besteht, sodass trotz Anhängigkeit der Feststellungsklage der Einbringung einer Oppositionsklage nichts entgegensteht. (T9)
- 3 Ob 150/03k
Auch; Beisatz: Nach der nunmehr stRsp verfolgt die Oppositionsklage als Ziel sowohl die Feststellung des Erlöschens (der Hemmung) des Anspruchs als auch die Unzulässigerklärung jeglicher Zwangsvollstreckung aus dem Exekutionstitel (Kombinationstheorie). (T10)
- 3 Ob 203/03d
nur T5; Beis wie T10
- 6 Ob 212/03z
Vgl
- 3 Ob 322/05g
Auch; nur T1; Beis wie T10
- 1 Ob 38/07f
Auch; Beisatz: Die Einwendungen nach
§ 35 EO richten sich unmittelbar gegen den Anspruch des Beklagten; das diesen stattgebende Urteil spricht über den Anspruch unmittelbar ab, es wirkt daher nicht nur für die Anlassexekution, sondern über diese hinaus. (T11)
- 2 Ob 256/06w
Auch; Beis wie T10; Veröff: SZ 2007/147
- 3 Ob 139/08z
Auch; Beis ähnlich wie T10
- 3 Ob 12/10a
Veröff: SZ 2010/26
- 4 Ob 17/11w
Auch; Beisatz: Die Oppositionsklage begründet Streitanhängigkeit gegenüber einer später eingebrachten Feststellungsklage. (T12)
- 3 Ob 167/13z
Entscheidungstext OGH 29.10.2013 3 Ob 167/13z
- 1 Ob 48/14m
Entscheidungstext OGH 24.04.2014 1 Ob 48/14m
Auch
- 3 Ob 213/13i
Entscheidungstext OGH 21.05.2014 3 Ob 213/13i
Auch
- 9 Ob 27/14g
Entscheidungstext OGH 25.06.2014 9 Ob 27/14g
Vgl; Beisatz: Die höchstgerichtliche Rechtsprechung geht im Sinne der sogenannten „Kombinationstheorie“ davon aus, dass mit der Oppositionsklage alles erreicht wird, was auch mit einer negativen Feststellungsklage erreichbar ist. (T13)
- 3 Ob 10/15i
Entscheidungstext OGH 18.02.2015 3 Ob 10/15i
Auch
- 3 Ob 143/16z
Entscheidungstext OGH 18.10.2016 3 Ob 143/16z
Vgl auch