Norm
DHG §6Rechtssatz
Die Sechsmonatsfrist beginnt nicht erst mit dem Einlangen von Rechnungen über die Schadensbehebung zu laufen, also von einem Ereignis, dessen Eintritt der schädigende Arbeitnehmer nicht beeinflussen konnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0055135Dokumentnummer
JJR_19731120_OGH0002_0040OB00096_7300000_004