Norm
ABGB §1152 BRechtssatz
Wird die Zeit des Dienstnehmers nicht soweit in Anspruch genommen, dass von einer eigentlichen Dienstleistung oder einer gleichwertigen Tätigkeit gesprochen werden könnte, kann für die betreffende Zeit ein geringeres Entgelt als für die eigentliche Arbeitsleistung, aber auch Unentgeltlichkeit vereinbart werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0021656Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.07.2020