RS OGH 1973/11/21 7Ob185/73, 7Ob110/74, 8Ob502/80, 7Ob604/86, 1Ob352/97i, 3Ob271/00z, 2Ob202/11m, 2O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.1973
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Norm

ABGB §873
HVG §6 Abs3 IIA

Rechtssatz

Der Anspruch auf Vermittlungsprovision ist vom Grundgeschäft abhängig; er gebührt nicht, wenn das vermittelte Geschäft nicht zustande gekommen ist oder in der Folge aus wichtigen Gründen rückgängig gemacht wird (Rustler ImmZ 1960,333; SZ 32/26, HS II 39). Ist der Vermittler nicht nur als Bevollmächtigter des Verkäufers aufgetreten (und insoweit hinsichtlich der Irrtumsregeln nicht als ein von den Vertragschließenden verschiedener Dritter anzusehen; JBl 1968,365 ua), sondern wurde überdies seine persönliche Mietzinsgarantie und Ausfallshaftung zum wesentlichen Teil des "Kaufvorvertrages" bestimmt, also zur Geschäftsgrundlage erhoben, so betrifft ein Irrtum über die Person des Vermittlers daher die gesamte Vereinbarung. Ist der Geschäftsherr gemäß § 873 ABGB nicht zur Zuhaltung des Vertrages verpflichtet und hiezu auch nicht bereit, so steht dem Vermittler keine Provision zu.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 185/73
    Entscheidungstext OGH 21.11.1973 7 Ob 185/73
    Veröff: ImmZ 1975,51
  • 7 Ob 110/74
    Entscheidungstext OGH 10.10.1974 7 Ob 110/74
    nur: Der Anspruch auf Vermittlungsprovision ist vom Grundgeschäft abhängig; er gebührt nicht, wenn das vermittelte Geschäft nicht zustande gekommen ist oder in der Folge aus wichtigen Gründen rückgängig gemacht wird (Rustler ImmZ 1960,333; SZ 32/26, HS II 39). (T1) Veröff: ImmZ 1975,52 = MietSlg 25473
  • 8 Ob 502/80
    Entscheidungstext OGH 08.05.1980 8 Ob 502/80
    Auch; nur: Der Anspruch auf Vermittlungsprovision ist vom Grundgeschäft abhängig; er gebührt nicht, wenn das vermittelte Geschäft nicht zustande gekommen ist. (T2); Beisatz: Kein Makleranspruch auf Abschluß des Geschäftes und demgemäß auf die erst für das zustandegekommene Geschäft gebührende Provision. (T3)
  • 7 Ob 604/86
    Entscheidungstext OGH 02.10.1986 7 Ob 604/86
    Auch; nur T1; Beisatz: Der Wegfall der Geschäftsgrundlage kann einen wichtigen Grund für die Nichtausführung eines Geschäftes darstellen. (T4) Veröff: WBl 1987,66
  • 1 Ob 352/97i
    Entscheidungstext OGH 24.03.1998 1 Ob 352/97i
    nur: Der Anspruch auf Vermittlungsprovision ist vom Grundgeschäft abhängig; er gebührt nicht, wenn das vermittelte Geschäft nicht zustande gekommen ist oder in der Folge aus wichtigen Gründen rückgängig gemacht wird. (T5)
  • 3 Ob 271/00z
    Entscheidungstext OGH 24.04.2002 3 Ob 271/00z
    nur: Der Anspruch auf Vermittlungsprovision gebührt nicht, wenn das vermittelte Geschäft nicht zustande gekommen ist oder in der Folge aus wichtigen Gründen rückgängig gemacht wird. (T6)
  • 2 Ob 202/11m
    Entscheidungstext OGH 20.09.2012 2 Ob 202/11m
    nur T6; Veröff: SZ 2012/94
  • 2 Ob 131/13y
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 2 Ob 131/13y
    Auch; nur T2; Veröff: SZ 2014/60
  • 8 Ob 113/18b
    Entscheidungstext OGH 24.10.2018 8 Ob 113/18b
    nur T5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0029700

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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