Norm
ABGB §873Rechtssatz
Der Anspruch auf Vermittlungsprovision ist vom Grundgeschäft abhängig; er gebührt nicht, wenn das vermittelte Geschäft nicht zustande gekommen ist oder in der Folge aus wichtigen Gründen rückgängig gemacht wird (Rustler ImmZ 1960,333; SZ 32/26, HS II 39). Ist der Vermittler nicht nur als Bevollmächtigter des Verkäufers aufgetreten (und insoweit hinsichtlich der Irrtumsregeln nicht als ein von den Vertragschließenden verschiedener Dritter anzusehen; JBl 1968,365 ua), sondern wurde überdies seine persönliche Mietzinsgarantie und Ausfallshaftung zum wesentlichen Teil des "Kaufvorvertrages" bestimmt, also zur Geschäftsgrundlage erhoben, so betrifft ein Irrtum über die Person des Vermittlers daher die gesamte Vereinbarung. Ist der Geschäftsherr gemäß § 873 ABGB nicht zur Zuhaltung des Vertrages verpflichtet und hiezu auch nicht bereit, so steht dem Vermittler keine Provision zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0029700Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.02.2019