Norm
ABGB §1425 VIIIRechtssatz
Die Hinterlegungsbefugnis des Schuldners ist daran geknüpft, daß trotz sorgfältiger Prüfung Zweifel über die Person des Gläubigers bestehen, dh wenn dem Schuldner objektiv nach verständigem Ermessen nicht zugemutet werden kann, den Zweifel auf eigene Gefahr zu lösen. Diese Sachlage ist auch gegeben, wenn sich der Zweifel auf die Rechtslage bezieht oder wenn mehrere Prätendenten auftreten, ohne daß der Schuldner ohne weiteres erkennen könnte, wer zur Leistung berechtigt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0033680Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.05.2020