RS OGH 1973/11/21 5Ob186/73, 6Ob35/20w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.1973
beobachten
merken

Norm

ABGB §1425 VIII

Rechtssatz

Die Hinterlegungsbefugnis des Schuldners ist daran geknüpft, daß trotz sorgfältiger Prüfung Zweifel über die Person des Gläubigers bestehen, dh wenn dem Schuldner objektiv nach verständigem Ermessen nicht zugemutet werden kann, den Zweifel auf eigene Gefahr zu lösen. Diese Sachlage ist auch gegeben, wenn sich der Zweifel auf die Rechtslage bezieht oder wenn mehrere Prätendenten auftreten, ohne daß der Schuldner ohne weiteres erkennen könnte, wer zur Leistung berechtigt ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0033680

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten