Norm
AußStrG §11 Abs1 ARechtssatz
Die First ist gewahrt, wenn das Rechtsmittel am letzten Tage der Frist zur Post gegeben wird (ZBl 1929, 303, EvBl 1962/421). Ob die Aufgabe des Rechtsmittels bei einem inländischen oder ausländischen Postamt erfolgt, ist bedeutungslos. (Daß der Rekurs hier im Falle seiner rechtzeitigen Aufgabe in der Schweiz möglicherweise bei Erstgericht ebenfalls am 5.6.1973 eingelangt sein könnte, an welchem Tag er nach verspäteter Postaufgabe in Österreich tatsächlich beim Erstgericht einlangte, ist für seine Rechtzeitigkeit ohne Bedeutung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0007053Dokumentnummer
JJR_19731121_OGH0002_0070OB00229_7300000_001