RS OGH 1973/11/21 1Ob199/73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.1973
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Norm

ABGB §863 EII
ABGB §1096 A1
ABGB §1098 IIc
GewO §37

Rechtssatz

War der Gebrauch eines Mietgegenstandes für Zwecke eines Erzeugungsbetriebes ( hier: Kleidermachergewerbe ) bedungen, müssen ganz besondere Umstände vorliegen, um eine stillschweigende Vertragsänderung auf Zustimmung zur Ausübung eines Handelsgewerbes ( hier: Herren- und Damenkonfektion ) annehmen zu können; die Duldung des teilweisen Verkaufs vom fremderzeugten Waren ist bei Bedachtnahme auf § 37 Abs 3 GewO kein solcher besonderer Umstand.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 199/73
    Entscheidungstext OGH 21.11.1973 1 Ob 199/73
    Veröff: MietSlg 25126/27

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0014383

Dokumentnummer

JJR_19731121_OGH0002_0010OB00199_7300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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