Norm
ABGB §863 EIIRechtssatz
War der Gebrauch eines Mietgegenstandes für Zwecke eines Erzeugungsbetriebes ( hier: Kleidermachergewerbe ) bedungen, müssen ganz besondere Umstände vorliegen, um eine stillschweigende Vertragsänderung auf Zustimmung zur Ausübung eines Handelsgewerbes ( hier: Herren- und Damenkonfektion ) annehmen zu können; die Duldung des teilweisen Verkaufs vom fremderzeugten Waren ist bei Bedachtnahme auf § 37 Abs 3 GewO kein solcher besonderer Umstand.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0014383Dokumentnummer
JJR_19731121_OGH0002_0010OB00199_7300000_002