Norm
ZPO §235 BRechtssatz
Wenn die Bewilligung der Wiederaufnahme nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, kann der OGH die Bezeichnung der Parteien in der Hauptsache entsprechend ihrer im Vorprozeß eingenommenen Parteistellung vornehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0039781Dokumentnummer
JJR_19731121_OGH0002_0010OB00176_7300000_001