Norm
ABGB §1295 IId2Rechtssatz
Die Verkehrssicherungspflicht der Großglockner - Hochalpenstraße AG für die Großglockner - Hochalpenstraße ist allein nach Privatrecht zu beurteilen, und es hat deshalb eine Heranziehung von Bestimmungen des Bundesstraßengesetzes nicht stattzufinden. Die von der Großglockner - Hochalpenstraße AG geschuldete vertragliche Leistung besteht gegenüber dem Benützer der Straße, mit dem von Fall zu Fall ein Benützungsvertrag geschlossen wird, drin, die Straße dem Kraftfahrer zur Benützung zur Verfügung zu stellen, wozu auch die aus dem privatrechtlichen Vertrag entspringende Verpflichtung gehört, die zu entgeltlichen Benützung überlassene Straße in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Beweislastumkehr gemäß § 1298 ABGB zu Lasten der Großglockner - Hochalpenstraße AG. Es kommt auf die objektive Zumutbarkeit einer in Betracht zu ziehenden Schutzmaßnahmen an, nicht aber auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Großglockner Hochalpenstraße AG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0023925Dokumentnummer
JJR_19731122_OGH0002_0060OB00187_7300000_001