RS OGH 1973/11/22 2Ob152/73, 2Ob127/78, 2Ob14/90, 2Ob205/08y, 2Ob164/17g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.1973
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Norm

ABGB §1304 A1
ABGB §1325 D7

Rechtssatz

Verletzung der Rettungspflicht eines Verletzten durch schuldhafte Lösung seines Dienstverhältnisses, wenn dieser aus diesem Grunde nicht mehr ein gleich hohes Einkommen wie vor dem Unfall erzielen kann.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 152/73
    Entscheidungstext OGH 22.11.1973 2 Ob 152/73
  • 2 Ob 127/78
    Entscheidungstext OGH 21.09.1978 2 Ob 127/78
  • 2 Ob 14/90
    Entscheidungstext OGH 28.02.1990 2 Ob 14/90
  • 2 Ob 205/08y
    Entscheidungstext OGH 20.05.2009 2 Ob 205/08y
    Beisatz: Der Umstand, dass der Geschädigte die von ihm vermisste Anerkennung seines Vorgesetzten, die Zuteilung unqualifizierter Mitarbeiter und ganz allgemein ein (von ihm subjektiv so bewertetes) schlechtes Arbeitsklima als unbefriedigend empfand und in ihm den Wunsch nach beruflicher Veränderung weckte und festigte, machte die Fortsetzung seiner beruflichen Tätigkeit aber noch nicht unzumutbar. (T1); Beisatz: Die unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht maßgebliche Grenze der Zumutbarkeit ist etwa (erst) dann überschritten gewesen, wenn aufgrund der als belastend empfundenen Umstände eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Geschädigten entweder bereits eingetreten oder zumindest ernsthaft zu besorgen ist. (T2); Beisatz: Die schuldhafte Verletzung der den Geschädigten treffenden Schadensminderungspflicht hat zur Folge, dass ihm die bei Fortsetzung seiner Tätigkeit erzielbaren (fiktiven) Einkünfte auf den Schaden anzurechnen sind. (T3)
  • 2 Ob 164/17g
    Entscheidungstext OGH 22.03.2018 2 Ob 164/17g
    Veröff: SZ 2018/25

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0026997

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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