Norm
ABGB §369Rechtssatz
Wird an Stelle der primär geschuldeten Herausgabe der Sache Ersatz des Wertes verlangt, den die Sache zur Zeit der Übernahme durch den Beklagten gehabt hat, dann wird damit das Eigentumsrecht an der betreffenden Sache mit diesem Zeitpunkt aufgegeben. Damit entfällt eine Grundlage für einen Verwendungsanspruch, zugleich aber auch für einen Schadenersatzanspruch, der daraus abgeleitet wird, daß der Eigentümer die Sache nach dem erwähnten Zeitpunkt nutzbringend hätte verwenden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0004731Dokumentnummer
JJR_19731122_OGH0002_0020OB00192_7300000_001