RS OGH 1973/11/22 2Ob192/73, 5Ob910/76, 7Ob687/83, 6Ob139/00k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.1973
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Norm

ABGB §369
ABGB §1041 A6
ABGB §1295 Ic
EO §368

Rechtssatz

Wird an Stelle der primär geschuldeten Herausgabe der Sache Ersatz des Wertes verlangt, den die Sache zur Zeit der Übernahme durch den Beklagten gehabt hat, dann wird damit das Eigentumsrecht an der betreffenden Sache mit diesem Zeitpunkt aufgegeben. Damit entfällt eine Grundlage für einen Verwendungsanspruch, zugleich aber auch für einen Schadenersatzanspruch, der daraus abgeleitet wird, daß der Eigentümer die Sache nach dem erwähnten Zeitpunkt nutzbringend hätte verwenden können.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 192/73
    Entscheidungstext OGH 22.11.1973 2 Ob 192/73
  • 5 Ob 910/76
    Entscheidungstext OGH 18.01.1977 5 Ob 910/76
    EvBl 1977/231 S 520 = NZ 1979,174
  • 7 Ob 687/83
    Entscheidungstext OGH 22.03.1984 7 Ob 687/83
    nur: Wird an Stelle der primär geschuldeten Herausgabe der Sache Ersatz des Wertes verlangt, den die Sache zur Zeit der Übernahme durch den Beklagten gehabt hat, dann wird damit das Eigentumsrecht an der betreffenden Sache mit diesem Zeitpunkt aufgegeben. (T1) = SZ 57/58
  • 6 Ob 139/00k
    Entscheidungstext OGH 28.06.2000 6 Ob 139/00k
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0004731

Dokumentnummer

JJR_19731122_OGH0002_0020OB00192_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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