Norm
StPO §285 Abs1Rechtssatz
Die alleinige Behauptung der Unrichtigkeit der Rechtsbelehrung ohne Anführung von Gründen wird dem Erfordernis, den geltendgemachten Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt zu bezeichnen, nicht gerecht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0100206Dokumentnummer
JJR_19731123_OGH0002_0090OS00156_7300000_001