RS OGH 1973/11/27 4Ob338/73

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Veröffentlicht am 27.11.1973
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Norm

UrhG §78

Rechtssatz

Das Gesetz gewährt den Schutz gegen unbefugte Verwendung des Bildnisses und räumt ihn auch dann ein, wenn der Abgebildete die Veröffentlichung seines Bildes in einem anderen Fall erlaubt hatte oder er sie dulden mußte, weil dort seine Interessen gegenüber höherwertigen Interessen an der Veröffentlichung des Bildes zurückstehen mußten.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 338/73
    Entscheidungstext OGH 27.11.1973 4 Ob 338/73
    Beisatz: Toni Sailer (T1) Veröff: ÖBl 1974,97

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0078031

Dokumentnummer

JJR_19731127_OGH0002_0040OB00338_7300000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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