Norm
StVO §20 Abs1 IDRechtssatz
Einem Mopedfahrer, der so weit rechts fährt, daß er von der 4,5 Meter breiten Fahrbahn insgesamt nur achtzig Zentimeter in Anspruch nimmt, für den Gegenverkehr daher 3,70 Meter frei läßt, kann nicht daraus ein Vorwurf gemacht werden, daß er in der unübersichtlichen Kurve nicht auf halbe Sicht fuhr.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0074693Dokumentnummer
JJR_19731127_OGH0002_0080OB00220_7300000_001