Norm
UrhG §74Rechtssatz
Die Rechte des Herstellers eines Lichtbildes sind keine ausreichende Grundlage für eine Verbreitung des Lichtbildes, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten im Sinne des § 78 UrhG verletzt werden. Der im § 74 UrhG behandelte Schutz des Herstellers eines Lichtbildes - allgemein, also keineswegs nur eines Lichtbildes von Personen - ist von den im § 78 UrhG geregelten Schutz der Person, deren Bildnis veröffentlicht wird, verschieden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0077050Dokumentnummer
JJR_19731127_OGH0002_0040OB00338_7300000_001