RS OGH 1973/11/27 4Ob338/73, 4Ob38/76, 4Ob304/77 (4Ob305/77), 4Ob327/80, 4Ob363/87, 4Ob20/88, 4Ob122

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Veröffentlicht am 27.11.1973
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Norm

UrhG §78

Rechtssatz

Das Gesetz legt den Begriff "berechtigte Interessen" im Sinne des § 78 UrhG nicht fest, weil es bewusst einen weiteren Spielraum offen lassen wollte, um den Verhältnissen des Einzelfalles gerecht werden zu können.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0077827

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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