Norm
UrhG §78Rechtssatz
Das Gesetz legt den Begriff "berechtigte Interessen" im Sinne des § 78 UrhG nicht fest, weil es bewusst einen weiteren Spielraum offen lassen wollte, um den Verhältnissen des Einzelfalles gerecht werden zu können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0077827Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.09.2020