Norm
UrhG §78Rechtssatz
Eine vom Abgebildeten nicht genehmigte Verbreitung eines Bildnisses kann zulässig sein, wenn dadurch ein schutzwürdiges Interesse des Abgebildeten überhaupt nicht verletzt wird. Wird aber das Interesse des Abgebildeten an der Verhinderung einer solchen Verbreitung als schutzwürdig erkannt, ist diese Verbreitung grundsätzlich unzulässig. Behauptet dagegen derjenige, der dieses Bildnis verbreitet, ein Interesse daran, dass diese Verbreitung vorgenommen wird, dann müssen die beiderseitigen Interessen gegeneinander abgewogen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0078187Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.07.2020