RS OGH 1973/11/27 4Ob338/73, 4Ob133/89, 6Ob57/06k, 6Ob206/19s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.1973
beobachten
merken

Norm

UrhG §78

Rechtssatz

Eine vom Abgebildeten nicht genehmigte Verbreitung eines Bildnisses kann zulässig sein, wenn dadurch ein schutzwürdiges Interesse des Abgebildeten überhaupt nicht verletzt wird. Wird aber das Interesse des Abgebildeten an der Verhinderung einer solchen Verbreitung als schutzwürdig erkannt, ist diese Verbreitung grundsätzlich unzulässig. Behauptet dagegen derjenige, der dieses Bildnis verbreitet, ein Interesse daran, dass diese Verbreitung vorgenommen wird, dann müssen die beiderseitigen Interessen gegeneinander abgewogen werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 338/73
    Entscheidungstext OGH 27.11.1973 4 Ob 338/73
    Beisatz: Toni Sailer (T1) Veröff: ÖBl 1974,97
  • 4 Ob 133/89
    Entscheidungstext OGH 21.11.1989 4 Ob 133/89
  • 6 Ob 57/06k
    Entscheidungstext OGH 07.11.2007 6 Ob 57/06k
    Auch; Beisatz: Briefmarke mit dem Portrait von Ernst Happel. (T2); Veröff: SZ 2007/171
  • 6 Ob 206/19s
    Entscheidungstext OGH 20.05.2020 6 Ob 206/19s
    Beisatz: Hier: Weitergabe eines Handyvideos. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0078187

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten