Norm
JN §111Rechtssatz
Ein Antrag, über den noch nicht entschieden wurde, ist kein stichhältiger Grund, die Übernahme der Pflegschaftssache zu verweigern. Es würde dem Zweck des § 111 JN weitgehend zunichte machen, wenn die Parteien eine im Interesse der Pflegebefohlenen notwendige Übertragung der Zuständigkeit dadurch verhindern könnten, dass sie laufend unbegründete Anträge stellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0046972Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.07.2018