Norm
ABGB §1489 IIBRechtssatz
Die von der Kenntnis des Schadens und des Schädigers ab laufende dreijährige Verjährungszeit gilt nicht nur für Leistungsbegehren, sondern auch für auf den Titel des Schadenersatzes gegründete Feststellungsbegehren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0034545Dokumentnummer
JJR_19731129_OGH0002_0020OB00190_7300000_001