Norm
ZPO §500 Abs2 IIGRechtssatz
Ein Ausspruch über einen 50000,-- S übersteigenden oder nicht übersteigenden Streitwert kommt bei einer Entscheidung (über mehrere Streitgegenstände), mit der das Ersturteil teilweise durch Urteil bestätigt und teilweise mit Beschluß aufgehoben wird, nicht in Betracht, soweit nicht die Streitgegenstände, über die das Berufungsgericht zum Teil mit Urteil und zum Teil mit Beschluß entschieden hat, weder im tatsächlichen noch im rechtlichen Zusammenhang stehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0042269Dokumentnummer
JJR_19731129_OGH0002_0020OB00190_7300000_002