Norm
StGB §53Rechtssatz
Mehrmaliges Absehen vom Widerruf möglich, jedoch - schon beim ersten Mal - zwingende Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Anmerkung: Gemäß § 53 Abs 2 StGB ist die Probezeit nunmehr nicht obligatorisch, sondern bloß fakultativ zu verlängern.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0092628Dokumentnummer
JJR_19731129_OGH0002_0130OS00134_7300000_001