Norm
KartG 1972 §42Rechtssatz
Für die Ermittlung des Zeitraumes ist vom Zeitpunkt des Eintragungsansuchens auszugehen. Ob dabei das dem Eintragungsansuchen vorausgehende Vierteljahr (so Dittrich, Die Anmeldung marktbeherrschender Unternehmen zum Kartellregister, ÖBl 1962,103, für das KartG 1959), das dem Antrag auf Eintragung vorausgehende Geschäftsjahr (Straberger, Kartell 68, 69) oder Kalenderjahr oder ein anderer kürzerer oder längerer Zeitraum von entscheidender Bedeutung ist, richtet sich nach den zur Erfassung der Produktion in der einschlägigen Branche üblichen Periode (Dittrich in ÖBl 1953,98 f).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0063846Dokumentnummer
JJR_19731130_OGH0002_000OKT00025_7300000_006