Norm
KartG 1972 §40Rechtssatz
Für den Marktanteil eines Unternehmens können verschiedene Berechnungsmaßstäbe in Betracht kommen. Solche Maßstäbe können die Menge, das Gewicht, das Hohlmaß, Raumeinheiten, wie Quadratmeter oder Kubikmeter, Nutzwerte, wie etwa Wärmeeinheiten, die Stückzahl, der Verkaufswert der gelieferten Waren oder der erbrachten Leistungen bilden (Dittrich, Die Anmeldung marktbeherrschender Unternehmen zum Kartellregister, ÖBl 1962,103, Dittrich, ÖBl 1973,88, Engelich, der Begriff des marktbeherrschenden Unternehmens im österreichischen KartG, ÖBA 1963,57, Dittrich, die Erfassung marktbeherrschender Unternehmen, DRdA 1963,87, Straberger, KartG 68).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0063747Dokumentnummer
JJR_19731130_OGH0002_000OKT00025_7300000_003