Norm
KartG 1972 §40Rechtssatz
Hinsichtlich des für die Anmeldung maßgeblichen Zeitraumes und bezüglich der Ware bestimmt § 42 Abs 2 KartG lediglich, daß die Anmeldung diejenigen genauen und erschöpfenden Angaben zu enthalten hat, die eine Beurteilung der im § 40 Abs 1 KartG genannten Voraussetzungen ermöglichen, besonders Angaben über die Höhe des Absatzes auf dem inländischen Markt und des davon auf das Unternehmen entfallenden Marktanteiles. Eine weitergehende Regelung über den für die Eintragung maßgebenden Zeitraum und den zur Erfassung der Produktion anzuwendenden Maßstab ist im KartG nicht enthalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0063715Dokumentnummer
JJR_19731130_OGH0002_000OKT00025_7300000_002