TE Vwgh Erkenntnis 2002/11/26 99/18/0424

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Veröffentlicht am 26.11.2002
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §81 Abs1 Z1;
FrG 1993 §81 Abs2;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des S(geboren 1951), vertreten durch Dr. Achim Maurer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Graben 27-28, Stiege 2/19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 7. Oktober 1999, Zl. St 82/99, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 7. Oktober 1999 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 und 5 sowie den §§ 37 und 39 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Die Erstbehörde habe Folgendes ausgeführt: Der Beschwerdeführer halte sich seit 24. September 1990 in Österreich auf. Ihm sei erstmals am 17. Dezember 1990 von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden ein befristeter Sichtvermerk erteilt worden. Nach der Anzeige der Bundesgendarmerie, Grenzkontrollstelle Nickelsdorf, vom 15. Juli 1998 habe sich der Beschwerdeführer am 1. Juli 1998, um 03.45 Uhr, der Einreisekontrolle am genannten Grenzübergang gestellt. In seinem nach dem Kennzeichen bestimmten Fahrzeug (Mercedes 190, dunkel lackiert) hätten sich vier weitere Insassen befunden. Bei der Personen- und Passkontrolle habe der Beschwerdeführer seinen Reisepass und die Reisepässe von Ahmetaj Mone, geb. 2. Mai 1923, Ahmetaj Nerim, geb. 16. Jänner 1981, Ahmetaj Bekie, geb. 2. März 1976 und Ahmetaj Mejreme, geb. 1. Jänner 1978, als weitere Insassen übergeben. Bei der Überprüfung der Pässe sei festgestellt worden, dass die Lichtbilder in den Reisepässen von Ahmetaj Bekie und Ahmataj Mejreme, nicht mit den reisenden Personen ident gewesen seien. Eine getrennte Befragung habe ergeben, dass (nach längerem Leugnen) die Personen tatsächlich "Tahqi Lindita" und "Pepaj Lendita" heißen würden. Der Beschwerdeführer hätte diese Personen gegen eine Bezahlung von je DM 2.000,-- von Ungarn nach Österreich schleppen wollen. Die Reisepässe, die der Beschwerdeführer im Rechtsverkehr gebraucht habe, seien die Reisepässe seiner Schwiegertöchter gewesen. Der Beschwerdeführer sei in weiterer Folge verhaftet und ins landesgerichtliche Gefangenenhaus Eisenstadt eingeliefert worden. Das Landesgericht Eisenstadt habe den Beschwerdeführer am 17. April 1998, rechtskräftig seit 15. Dezember 1998, gemäß §§ 12, 231 Abs. 1, 15 StGB; § 105 Abs. 2 FrG (Vergehen des Gebrauches fremder Ausweise als Beitragstäter; Vergehen der versuchten gerichtlichen strafbaren Schlepperei) zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon fünf Monate bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

In seiner Stellungnahme zu dem von der Behörde eingeleiteten Aufenthaltsverbotsverfahren habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er im Juni 1992 in Bad Ischl ein Haus gekauft hätte und dort nun mit seiner Familie leben würde. Die Kreditaußenstände für diesen Hauskauf würden mehr als S 1,000.000,-- betragen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers wäre zurzeit arbeitslos und würde kein Arbeitslosengeld erhalten. Falls der Beschwerdeführer in den Kosovo zurückgeschickt würde, müsste er seine Familie im Stich lassen. Er hätte einen großen Fehler gemacht und würde diesen zutiefst bereuen. Im Kosovo würde Krieg herrschen, sein Haus im Kosovo wäre ein Raub der Flammen geworden, er wüsste nicht einmal, wohin er gehen sollte. Weiters habe der Beschwerdeführer noch eine Erklärung hinsichtlich des Vorfalls vom 1. Juli 1998 abgegeben.

Am 6. Oktober 1998 sei bei der Erstbehörde durch den Beschwerdeführervertreter eine weitere Stellungnahme bezüglich des geplanten Aufenthaltsverbotes eingelangt. Dabei habe der Beschwerdeführer angegeben, dass das Strafverfahren beim Landesgericht Eisenstadt nicht rechtskräftig abgeschlossen wäre. Auch sonst würden keine Gründe zur Verhängung eines Aufenthaltsverbotes bestehen. Diverse Schwierigkeiten mit der Familie würden keinerlei durch das Fremdengesetz anerkannten Gründe für fremdenpolizeiliche Maßnahmen sein.

Bezüglich der persönlichen Verhältnisse habe die Erstbehörde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit 1990 im Bundesgebiet aufhalte und hier mit seiner Ehefrau und seinen Kindern leben würde. Für seine Ehefrau, seinen Sohn und seine Tochter sei der Beschwerdeführer auch sorgepflichtig. Er sei auch überwiegend einer geregelten legalen Beschäftigung nachgegangen.

In seiner Berufung vom 30. März 1999 habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass es zwar richtig wäre, dass er wegen Schlepperei verurteilt worden und dass vom Gericht auch die Gewerbsmäßigkeit der Tatbegehung angenommen worden wäre, die Anlasstat wäre jedoch beim Versuch geblieben. Irgendwelche Feststellungen dahingehend, dass der Beschwerdeführer bereits andere Schleppungen begangen hätte, wären vom Gericht nicht getroffen worden. Auch der Umstand der Gewerbsmäßigkeit wäre nur deshalb angenommen worden, weil eben nach den Erfahrungen des Gerichts die Art der Tatbegehung auf Gewerbsmäßigkeit hindeuten würde. Die Bekämpfung der Gewerbsmäßigkeit im Rechtsmittelverfahren wäre relativ aussichtslos gewesen, bezüglich der Anlasstat wäre der Beschwerdeführer ohnedies geständig gewesen. Für die Erstbehörde wäre lediglich der Spruch und nicht die Begründung des Urteils des Landesgerichts Eisenstadt bindend, weil im gerichtlichen Verfahren weitere Schleppereien, die der Beschwerdeführer "begangen hätten sollen, nicht festgestellt wurden". Der Beschwerdeführer hätte sich lediglich aus finanzieller Notlage und Dummheit zu einer Gesetzesübertretung hinreißen lassen. Die Großfamilie des Beschwerdeführers wäre auf seine finanziellen Einkünfte angewiesen. Abschließend habe der Beschwerdeführer nochmals darauf hingewiesen, dass er sich seit 1990 legal im Bundesgebiet aufhalte und hier für seine Ehefrau und seine zwei Kinder sorgepflichtig wäre, weiters hätte er noch Rückzahlungsraten für sein Eigenheim zu leisten.

Die belangte Behörde sei unter Zugrundelegung des festgestellten Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers zuständig zu prüfen, ob die im § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei. Die Tatbestände nach § 36 Abs. 2 Z. 1 und 5 FrG seien in Anbetracht seiner nicht bestrittenen gerichtlichen Verurteilung als erfüllt anzusehen. Dies werde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

Vor dem Hintergrund seiner bereits dargestellten persönlichen und familiären Situation werde durch die Erlassung eines Aufenthaltsverbots zweifelsohne in nicht unbeträchtlicher Weise in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen. Es werde ihm auch eine der Dauer dieses Aufenthalts (seit 1990) entsprechende Integration zuzubilligen sein. Dies insbesondere in beruflicher Hinsicht, weil der Beschwerdeführer "doch durchgehend einer Erwerbstätigkeit nachgegangen" sei. Auch lebe der Beschwerdeführer hier mit seiner "Großfamilie" und sei auch noch für seine Ehefrau und zwei Kinder sorgepflichtig. Dieser doch sehr bedeutenden Integration sei jedoch entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer in sozialer Hinsicht als noch nicht vollständig integriert anzusehen sei, was letztlich auch der dem Gerichtsverfahren zu Grunde liegende Sachverhalt verdeutliche. Er sei vom Landesgericht Eisenstadt (bestätigt durch das Oberlandesgericht Wien) nicht nur wegen des Vergehens des Gebrauchs fremder Ausweise, sondern überdies wegen des Vergehens der gerichtlich strafbaren Schlepperei nach § 105 Abs. 2 FrG (gewerbsmäßige Schlepperei) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten, davon fünf Monate bedingt, verurteilt worden. Das Vergehen der Schlepperei gehöre zu den schwer wiegendsten Verwaltungsübertretungen bzw. gerichtlich strafbaren Handlungen, zumal diese Art der "('organisierten') Kriminalität" bereits Formen angenommen habe, die ein rigoroses Vorgehen "(ganz gleich in welcher Art)" dringend erforderlich mache. Auch habe die mit der Schlepperei einhergehende "Begleitkriminalität" bereits "enorme Maße und Formen" angenommen, weshalb es schon aus "sicherheitspolitischer Sicht" unerlässlich sei, "entsprechend gegenzusteuern". Es würde demnach geradezu einer "Förderung des Schlepperunwesens" gleichkommen, würde man dem Beschwerdeführer den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet gestatten. Selbst wenn dem Beschwerdeführer insofern beigepflichtet werden müsse, dass er nur wegen des Anlassfalls gerichtlich verurteilt worden sei, seien doch die Ausführungen des Landesgerichts Eisenstadt hinsichtlich der Annahme der "Gewerbsmäßigkeit" logisch und nachvollziehbar und hätten auch einer Überprüfung durch das Oberlandesgericht Wien standgehalten. Zweifelsohne sei für die Fremdenbehörde in erster Linie der Spruch (die "Gewerbsmäßigkeit" finde sich auch im Spruch des Urteils - § 105 Abs. 2 FrG) eines Rechtsaktes maßgebend. Die Fremdenbehörden hätten den der Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalt aus fremdenrechtlicher Sicht zu werten.

Aus den oben angeführten Tatsachen sei nicht nur die im § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt, sondern das Aufenthaltsverbot im Licht des § 37 Abs. 1 FrG auch dringend geboten. Zudem sei das Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers "doch schwer wiegenderer Art", weshalb nicht mehr mit einer bloß niederschriftlichen Ermahnung das Auslangen habe gefunden werden können, sondern von der Ermessensbestimmung des § 36 Abs. 1 FrG habe Gebrauch gemacht werden müssen. Insbesondere auf Grund der Tatsache, dass das Landesgericht Eisenstadt Gewerbsmäßigkeit der Vorgangsweise des Beschwerdeführers angenommen habe (auf die diesbezüglichen Ausführungen im Urteil bzw. im Erstbescheid werde hingewiesen) und des Umstandes, dass gerade bei gewerbsmäßiger Begehung von strafbaren Handlungen eine sehr hohe Rückfallgefahr bestehe, sei vom Ermessenstatbestand des § 36 Abs. 1 Gebrauch zu machen und seien die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes höher zu werten gewesen, als die sicherlich vorhandenen gewichtigen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Weiterverbleib im Bundesgebiet.

Da - unter Abwägung aller oben angeführten Tatsachen - im Hinblick auf die für den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu stellende negative Zukunftsprognose die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wesentlich schwerer wögen, als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers, sei das Aufenthaltsverbot auch zulässig im Sinn des § 37 Abs. 2 FrG. Daran vermöge auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf seine Kreditaußenstände nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer diesen Verpflichtungen auch außerhalb des Bundesgebietes nachkommen müsse. Dass dies unter Umständen mit Schwierigkeiten verbunden sei, müsse in Kauf genommen werden.

Da nicht abgesehen werden könne, wann die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt hätten, weggefallen sein würden, könne das Aufenthaltsverbot nur auf unbefristete Zeit verhängt werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. In der Beschwerde wird die Auffassung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer durch sein inkriminiertes Fehlverhalten den Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 5 FrG ("um seines Vorteils Willen Schlepperei begangen und an ihr mitgewirkt hat") verwirklicht habe, nicht bekämpft. Ebenso unbekämpft bleibt die Ansicht, dass im Beschwerdefall der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 (hier: zweiter Fall) FrG erfüllt worden sei. Auf Grund der unbestrittenen maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen betreffend die rechtskräftige gerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers und sein dieser zu Grunde liegendes Fehlverhalten besteht gegen diese Beurteilung kein Einwand.

1.2. Im Hinblick auf die erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch das Schlepperunwesen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 2000, Zl. 99/18/0428, m.w.H.) ist auch die Ansicht der belangten Behörde, es sei im Beschwerdefall die im § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt, nicht rechtsirrig. Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass er lediglich "die Anlasstat", die er nie bestritten habe, begangen habe, ist die Rechtskraft seiner gerichtlichen Verurteilung nach § 105 Abs. 2 FrG entgegenzuhalten, derzufolge die Gewerbsmäßigkeit seines strafbaren Verhaltens, also das Handeln in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (§ 70 StGB), bindend feststeht.

2.1. Der Beschwerdeführer bekämpft insbesondere die von der Behörde im Grund des § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG vorgenommene Beurteilung. Er halte sich seit 1990 in Österreich auf und habe hier seither legal gearbeitet und keine weiteren Gesetzesübertretungen "als den (fatalen) Verstoß" begangen, der zu seiner Verurteilung geführt habe. In Österreich habe er für eine Großfamilie zu sorgen, seine gesamte Familie sei auf seine finanziellen Einkünfte angewiesen. Ferner habe er sich hier ein Eigenheim geschaffen, für welches er Kreditrückzahlungen leiste. Er sei somit in Österreich "aufs massivste" integriert. Das Aufenthaltsverbot habe für seine Familie die Konsequenz, dass bezüglich seiner Frau und Kinder der Familienerhalter ausfalle und es ihm nicht möglich sei, aus dem Ausland für deren angemessenen Unterhalt in Österreich zu sorgen. Diese würden daher über kurz oder lang der Obdachlosigkeit preisgegeben sein, das gesamte Familiengefüge, welches entsprechend "unserer Tradition" auf dem Modell der Großfamilie beruhe, drohe auseinander zu brechen. Gemäß § 37 Abs. 2 FrG habe ein Aufenthaltsverbot jedenfalls dann zu unterbleiben, wenn die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen, als die Nachteile infolge der Abstandnahme von seiner Erlassung, wobei insbesondere auf die Dauer des Aufenthalts und das Ausmaß der Integration des Fremden und seiner Familienangehörigen sowie die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen Bedacht zu nehmen sei. Da dem Beschwerdeführer im Sinn dieser Bestimmungen ein Höchstmaß an sozialer Integration zukomme, und auch die vorliegenden familiären Bindungen die intensivsten seien, welche überhaupt vorstellbar seien, sei jedenfalls das über ihn verhängte Aufenthaltsverbot gemäß § 37 Abs. 2 FrG unzulässig.

2.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. In Anbetracht der genannten privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner familiären Bindungen hat die belangte Behörde zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG angenommen. Ebenso zutreffend ist sie aber zu dem Ergebnis gelangt, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbots im Grund des § 37 Abs. 1 FrG dringend geboten sei, weil im Hinblick auf Art. 8 Abs. 2 EMRK die Notwendigkeit dieser Maßnahme in dem besonders großen öffentlichen Interesse an der Bekämpfung des Schlepperunwesens begründet ist (vgl. das schon zitierte hg. Erkenntnis Zl. 99/18/0428).

Wenn die belangte Behörde darüber hinaus bei der nach § 37 Abs. 2 FrG vorgenommene Interessenabwägung die Auffassung vertreten hat, dass die Auswirkungen des Aufenthaltsverbots auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie keinesfalls schwerer wögen als die gegenläufigen öffentlichen Interessen und damit die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung, so ist dies gleichfalls nicht als rechtswidrig zu erkennen, wiegt doch die im Fehlverhalten des Beschwerdeführers - dem unbestritten gewerbsmäßige Begehung der Schlepperei (§ 70 StGB), zur Last liegt - begründete nachhaltige Gefährdung des besonders großen öffentlichen Interesses an der Bekämpfung des Schlepperunwesens entschieden schwerer als die nachteiligen Auswirkungen des Aufenthaltsverbots auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie. Die (allenfalls) aus seiner beruflichen Tätigkeit und aus seinem mehrjährigen inländischen Aufenthalt ableitbare Integration des Beschwerdeführers wurde in der dafür wesentlichen sozialen Komponente durch sein schwer wiegendes Fehlverhalten relativiert. Weiters ist der Beschwerde entgegenzuhalten, dass Unterhaltszahlungen des Beschwerdeführers - allenfalls in einem verminderten Umfang, was auf Grund des am Aufenthaltsverbot bestehenden Allgemeininteresses in Kauf zu nehmen ist - auch vom Ausland aus erbracht werden können und ein eingeschränkter Kontakt zu seiner Familie dadurch erhalten werden kann, dass der Beschwerdeführer von seiner Ehefrau und den Kindern im Ausland besucht wird.

3. Schließlich bestand auch für die belangte Behörde keine Veranlassung, von ihrem Ermessen im Grund des § 36 Abs. 1 FrG zu Gunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen, sind doch weder aus dem angefochtenen Bescheid im Zusammenhalt mit den Verwaltungsakten noch aus der Beschwerde besondere Umstände ersichtlich, die für eine derartige Ermessensübung sprächen.

4. Da somit dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 26. November 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999180424.X00

Im RIS seit

05.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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