Norm
ZPO §228 B3aaRechtssatz
Das aus dem Miteigentum resultierende Benützungsrecht stellt ein Dauerrechtsverhältnis dar. Es mit Klage feststellen zu lassen, ist dann zulässig, wenn durch das damit verbundene Leistungsbegehren der Feststellungsanspruch nicht voll ausgeschöpft wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0038864Dokumentnummer
JJR_19731204_OGH0002_0080OB00245_7300000_001