Norm
AußStrG §9 E3Rechtssatz
Wurde jemand, der Noterbe zu sein behauptet, zur Feststellung dieses Rechtes auf den Rechtsweg verwiesen und die Forderung des Verlassenschaftsverfahrens von der Beendigung des Prozesses abhängig gemacht, kann sich dagegen auch ein Erbe, der noch keine Erbserklärung abgegeben, aber bereits ein aktives Interesse an dem Erbschaftsantritt bekundet hat, mit einem Rechtsmsittel zur Wehr setzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0006576Dokumentnummer
JJR_19731205_OGH0002_0010OB00201_7300000_003