Norm
AußStrG §18Rechtssatz
Keine neue Antragstellung nach dem 11. StVDG, wenn der 1. Antrag mangels österreichischer Staatsbürgerschaft des Antragstellers bzw seiner Rechtsvorgänger am 13.03.1938 rechtskräftig abgewiesen wurde, auch wenn nunmehr ein Bescheid der Behörde der Föderativen Volkssrepublik Jugoslawien über die verfügte Liquidierung des Vermögens nach Art 27 § 2 StV 1955 vorliegt (3:2; schriftliche Äußerungen der Senatsmitglieder im Akt).
Entscheidungstexte
Schlagworte
*YU*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0007225Dokumentnummer
JJR_19731205_OGH0002_0070OB00176_7300000_001