Norm
ABGB §163 KRechtssatz
Da im Vaterschaftsprozeß das Neuerungsverbot des § 482 Abs 2 ZPO im Berufungsverfahren nicht gilt, ist für die Beurteilung der Frage, ob das Beweismittel der erbbiologisch - anthropologischen Begutachtung in Betracht kommt, nicht der Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz, sondern der des Schlusses der Verhandlung zweiter Instanz maßgebend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0048451Dokumentnummer
JJR_19731206_OGH0002_0060OB00244_7300000_002