Norm
ABGB §1323 ARechtssatz
Grundsätzlich ist für den Zeitpunkt der Wertermittlung der der Beschädigung maßgebend. Dieser von Lehre und Rechtsprechung anerkannte Grundsatz kann aber nur in wirtschaftlich normalen Zeiten uneingeschränkt Anwendung finden (SZ 25/271 = JBl 1953,267). Im Hinblick auf die aus den Gutachten der Sachverständigen hervorgehenden und auch offenkundigen erheblichen Preissteigerungen auf dem Bausektor müssen diese beachtet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0030102Dokumentnummer
JJR_19731206_OGH0002_0060OB00160_7300000_001