Norm
AusvV §1Rechtssatz
Für die Berechtigung des Unterlassungsanspruches genügt auch ein einmaliger Verstoß, wenn Umstände, welche eine Wiederholung bei vernünftiger Abwägung der Umstände des Falles aller Voraussicht nach ausschließen würden, nicht vorliegen (ausverkaufsähnliche Veranstaltung).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0052172Dokumentnummer
JJR_19731211_OGH0002_0040OB00332_7300000_002