Norm
PatG 1970 §162Rechtssatz
Stoffe im Sinne des § 162 PatG 1970 sind in der Regel zu technischen Verwendung oder zur technischen Weiterverarbeitung bestimmt, sie sind, besonders wenn es sich um chemische Verbindungen handelt, äußerlich nicht formgestaltet. Daher ist auch eine weitere Bearbeitung oder Verarbeitung des Erzeugnisses nicht schutzschädlich, wenn dieses nicht jene Eigenschaften verliert, in deren Herstellung das Wesen des patentierten Verfahrens besteht (Reimer, PatG 3.Auflage 346) (Tetralysal, Lysin).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0071444Dokumentnummer
JJR_19731211_OGH0002_0040OB00313_7300000_003