Norm
EO §54 Abs1 Z3Rechtssatz
Zur Exekutionsführung auf Grund eines in England erflossenen Schiedsspruches ist auch der Nachweis des Abschlusses eines Schiedsvertrages erforderlich. Dieser Nachweis wird nicht schon durch die Vorlage eines nur vom Verpflichteten unterfertigten Schlußbriefes erbracht, der die Klausel enthält, daß jeder Streit aus dem geschlossenen Vertrag durch ein Schiedsgerichtsverfahren in .... beigelegt werden soll.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Internationale Abkommen; Mehrseitige Abkommen Genfer Abkommen betreffend die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl 1930/343)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0002514Dokumentnummer
JJR_19731211_OGH0002_0030OB00216_7300000_003